Antworten:
Der Anspruch ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzbfG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch innerhalb und außerhalb der Elternzeit.
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen des Anspruchs, dass in dem Betrieb mehr als 15 Beschäftigte tätig sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.Der allgemeine Anspruch für jeden Arbeitnehmer richtet sich nach § 8 TzbfG.Der Arbeitgeber hat dem zuzustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Und hier entsteht in der Praxis oft Streit.Im übrigen sind auch Fristen zu beachten. Ich kann insoweit nur dringend raten zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu gehen um hier keine formalen Fehler zu machen. Reduziert der Arbeitgeber Selb ständig seine Arbeitszeit kann dies zu einer Kündigung führen.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit richten sich grundsätzlich nach § 8 TzBfG:
- ein Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate beschäftigt sein,
- der Arbeitnehmer muss einen wirksamen Antrag stellen und zwar innerhalb einer Ankündigungsfrist von drei Monaten,
- der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen,
- betriebliche Gründe dürfen der Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegenstehen,
- eine erneute Verrringerung kann in der Regel frühestens nach Ablauf von zwei Jahren beantragt werden.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob und welche tariflichen (Sonder-) Regelungen bestehen. Für den Anspruch ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte. Lassen Sie sich beraten!
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