Meinem Arbeitsvertrag nach bin ich leitender Angestellter. Der Arbeitgeber hat mir eine Kündigung ausgesprochen und ein schlechtes Angebot gemacht. Mir wurde mitgeteilt, ich hätte keinen Kündigungsschutz. Stimmt das?

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Antwort von Robert C. Mudter .
Frankfurt (Main)

Um die Frage wirklich beantworten zu können, sind natürlich erheblich mehr Informationen notwendig. Daher erst einmal der Versuch einer abstrakten Beantwortung:

Auch echte Leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz. Das Risiko für echte Leitende Angestellte ist allerdings, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens einen Auflösungsantrag stellen kann, ohne diesen begründen zu müssen. Die Folge und damit das Risiko wäre, dass das Arbeitsverhältnis gegen eine relativ niedrige Abfindung aufgelöst wird.

Der Status als echter Leitender Angestellter wird allerdings nicht durch den Arbeitsvertrag begründet. Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor längerem entschieden, dass es nicht auf einen Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung ankommt, sondern dass es eine rein tatsächliche Betrachtung ist. Der Status lässt sich nicht mit einem Vertrag begründen. Leitender Angestellter ist, wer selbstständig einstellen und oder entlassen kann. Diese Aussage ist natürlich sehr verkürzt. Es ist hier schon zu unterscheiden zwischen dem Leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinne.

Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich jedoch festhalten, dass es in der betrieblichen Praxis sehr wenige echte Leitende Angestellte gibt. Alleine das Vieraugenprinzip kann schon dazu führen, dass dieser Status zu verneinen ist. Darüber hinaus müsste etwa die Einstellungsbefugnis einen wichtigen Teil der Tätigkeit bestimmen. Dennoch gelten als Führungskraft in einer Trennungssituation und bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag besondere Spielregeln.

Wären Sie echter Leitender Angestellter, haben Sie zwar den vollen Kündigungsschutz aber es besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber Sie so oder so los wird. Zur Vorbereitung von zielführenden Aufhebungsverhandlungen sollten Sie daher erst einmal klären, ob Sie tatsächlich Leitender Angestellter sind oder eben Führungskraft.

Wichtig ist natürlich noch, dass in jedem Falle innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Ohne Frist waren der Klageeinreichung gilt die Kündigung als rechtskräftig und wird der Arbeitgeber auch kein Interesse mehr haben zu verhandeln.

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Antwort von Dr. Artur Kühnel .
Partner VAHLE KÜHNEL BECKER Fachanwälte für Arbeitsrecht PartG mbB Hamburg

Das ist so definitiv nicht ganz korrekt, was Ihr Arbeitgeber Ihnen sagt. Denn:

§ 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes(KSchG) lautet: "Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf." Leitende Angestellte müssen also eine Schlüsselfunktion bekleiden und Führungsfunktion wahrnehmen. Dies setzt eine Vorgesetztenstellung im personellen, kaufmännischen oder technischen Bereich ggü. einer bedeutsamen Zahl von Arbeitnehmern voraus. Zudem müssen sie zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sein. Die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis ist Ausdruck der leitenden Funktion. Sie muss dauerhaft, dh. nicht nur vertretungshalber, ausgeübt werden und einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmachen. Die Befugnis darf nicht „nur auf dem Papier stehen“. Von ihr darf nicht nur gelegentlich in geringem Umfang Gebrauch gemacht werden.

Ergebnis 1: Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertag allein ist also gar nicht aussagekräftig dafür, ob Sie leitender Angestellter sind oder eben doch nicht.

Ergebnis 2: Sie haben definitiv Kündigungsschutz. Sie können aber - falls Sie tatsächlich leitender Angestellter sein sollten - über einen sog. gerichtlichen Auflösungsantrag mit Abfindung vom Arbeitgeber eher aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden als ein nicht leitdender Angestellter.

Hinweis zum sog. Auflösungsantrag: Der Arbeitgeber müsste Ihnen zunächst kündigen. Sie müssten rechtzeitig fristwahrend Kündigungsschutzklage erheben. Wenn SIe tatsächlich leitender Angestellter sind, könnte der Arbeitgeber nach §§ 9, 10, 14 Absatz 2 Satz 2 KSchG den Antrag stellen, ihr Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (zum Kündigungstermin der Kündigung, also Einhaltung der Kündigungsfrist). Die Höhe der Abfindung bestimmt in diesem Fall das Gericht durch Urteil. Das Gericht hat eine „angemessene“ Abfindung festzusetzen, Die Festsetzung der Höhe der Abfindung liegt nicht im freien Belieben des Gerichts, sondern steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Das Gericht muss prüfen, welcher Abfindungsbetrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls angemessen ist, um die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes erwachsenen Nachteile ausgleichen. Dabei hat das Gericht alle Umstände zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Ermäßigung der Abfindung als billig erscheinen lassen. Der bei Abfindungsverhandlungen weit verbreitete sog „Regelsatz“ – ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – kann allenfalls als Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Abfindung herangezogen werden; ersetzt aber nicht die Einzelfallabwägung durch das Gericht.

Ergebnis 3: Ihr Arbeitegber kann also gar nicht davon ausgehen, Sie "billig loswerden" zu können, selbst wenn Sie tatsächlich leitender Angestellter sein sollten. Sie haben also gar keine Veranlassung, sich - jdf. aus den vom Arbeitgebergenannten Gründen allein - mit einem von Ihnen als schlecht beurteilten Angebot abzufinden.

Bei Bedarf  stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Artur Kühnel
 

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Antwort von .

Ob ein Arbeitnehmer als Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG oder im Sinne des § 14 KSchG zu qualifizieren ist, läßt sich nicht danach beurteilen, ob er nach dem Arbeitsvertrag so "benannt" ist. Hier gibt es einige Punkte, die rechtlich bewertet werden müssen, um diese Frage dann rechtlich zutreffend beantworten zu können. Letztlich hat auch ein leitender Angestellter, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, Kündigungsschutz. Jedoch kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen und er muss diesen Antrag nicht begründen. Dann kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen und setzt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG fest. Aus meiner Erfahrung führt der Streit über die Frage, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist oder nicht, eher zu einer besseren Verhandlungsposition.

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Antwort von Mathias Wenzler .
Inhaber Wenzler Fachanwalt Aachen

Nein - das stimmt nicht. Es wäre überhaupt zu klären, ob Sie tatsächlich leitender Angestellter sind. Es kommt vor allem darauf an, ob Sie tatsächlich eigenständing Arbeitnehmer einstellen und entlassen durften und das auch tatsächlich getan haben.

Selbst wenn Sie tatsächlich leitender Angestellter wären, greift das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber kann dann ledigleich erleichtert die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht (gegen Festsetzung einer Abfindung) beantragen.

Die Klage lohnt sich also grundsätzlich auch für (echte) leitende Angestellte.

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Guten Tag, oft ist ein Mitarbeiter nur auf dem Papier leitender Angestellter. Hierzu bedarf es einer Vielzahl von Voraussetzungen, unter anderem muss wesentlicher Inhalt ihres Arbeitslebens Personalhoheit, also insbesondere die ausgeübte Rechtsmacht zur Neueinstellung von Mitarbeitern bzw. die Kündigung von Mitarbeitern durch sie selbst mit ihrer Unterschrift sein. Im Übrigen ist der Kündigungsschutz für leitende Angestellte nicht ausgeschlossen. Je nach Konstellation können Sie einen Abfindungsanspruch haben, der sich nach Höhe ihres Bruttolohns und Dauer ihres Arbeitsverhältnisses richtet. Voraussetzung dafür wäre ein sogenannter Auflösungsantrag, der bei tatsächlich leitenden Angestellten nicht begründet werden muss. Wegen der Vielzahl der Konstellationen müssen Sie sich fachanwaltlich beraten lassen. Bitte denken Sie daran, dass im Fall der Fälle gegen eine Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben werden muss.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München

Auch als leitender Angestellter haben Sie, falls Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, selbstverständlich Kündigungsschutz.

In diesem Fall empfiehlt es sich, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben und im Rahmen dieses Prozesses ein für Sie interessantes "Paket" für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Idealfall bestehend aus einer möglichst langen Freistellung, einem möglichst guten Zeugnis und einer möglichst hohen Abfindung  - oder für eine Weiterbeschäftigung zu neuen Konditionen auszuhandeln. 

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Geschäftsführer der ABELN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ABELN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin

Nur aus der Bezeichnung als "leitender Angestellter" im Arbeitsvertrag folgt nicht, dass Sie tatsächlich auch den Status eines leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG und KSchG haben. Die jeweiligen Voraussetzungen hierfür sind hoch. Doch auch wenn Sie tatsächlich leitdender Angestellter im Sinne des KSchG sein sollten, so entfällt damit auch nicht der Kündigungsschutz. Auch die Kündigung eines leitenden Angestellten muss sozial gerechtfertigt sein, das heißt, es muss ein verhaltens- oder personenbedingter Grund oder dringende betriebliche Gründe vorliegen. 

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