Können Ansprüche auf Urlaubstage verfallen?

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Frankfurt (Main)

Eine sehr pauschale Frage, daher ist auch nur eine pauschale Antwort möglich. Grundsätzlich können Urlaubsansprüche nach wie vor verfallen. Allerdings hat sich die arbeitsrechtliche Welt hier im Laufe der Zeit stark geändert. Eine sehr große Änderung hat die Entscheidung des EuGH aus Ende 2018 gebracht.

Vereinfacht gesagt ist ein Verfall jetzt nur noch denkbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in soweit explizit aufklärt. Allerdings können auch hier noch einige Fehler gemacht werden. So ist eben in der Situation von Aufhebungsverhandlungen ein Verzicht nach wie vor denkbar.

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München

Ja, aber nach einem heute vom Bundesarbeitsgericht veröffentlichten Urteil nur dann, wenn der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub am
Ende des Bezugszeitraums (z.B. am Ende eines Kalenderjahres) oder eines Übertragungszeitraums (z.B. am 31. März des Folgejahres) verfallen wird, wenn
der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

"Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub
daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor
konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf
hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder
Übertragungszeitraums erlischt."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 -

Quelle: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=21968&pos=0&anz=9&titel=Verfall_von_Urlaubsanspr%FCchen_-_Obliegenheiten_des_Arbeitgebers

 

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