Worauf muss ich als leitender Angestellter im Kammertermin bei dem Arbeitsgericht als Führungskraft achten?

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Antwort von Andrea Hellmann .
Fachanwältin für Arbeitsrecht Astraia Fachanwälte München

Die erste Frage, die sich stellt, ist ob sie wirklich leitender Angestellter sind. Dies sind sie im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (14 Abs. 2 KSchG) nämlich nur, wenn Sie alleine, d.h. selbständig zur Ein- oder Ausstellung von Mitarbeitern berechtigt sind.

Sollte es wirklich zutreffen, dass Sie leitender Mitarbeiter im Sinne des KSchG sind, dann kann im Gegensatzn zu einem nicht leitenden Angestellten der Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhälntnisses ohne Begründung beantragen, dies könnte Ihnen im Kammertermin passieren.

Entscheidend ist daher Ihre Zielrichtung; möchten sie eine (schnelle) Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, kann es oportun sein, sich nicht gegen die Eingruppierung als leitender Angestellter zu wenden. Wollen sie aber Ihren Arbeitsplatz erhalten oder vielleicht die Abfindung in die Höhe treiben, ist es meist besser sich gegen eine Eingruppierung als leitender Angestellter zu wehren, denn dann gelten für Sie alle Regelungen die auch für die restlichen Mitarbeiter gelten.

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Antwort von Robert C. Mudter .
Frankfurt (Main)

Sehr geehrter Fragesteller,

zuerst stellt sich mir natürlich die Frage, ob Sie Leitender Angestellte sind oder Führungskraft.

Für Leitende Angestellte besteht immer das Risiko, dass der Arbeitgeber einen sogenannten Auflösungsantrag stellt. Ein erfolgreicher Auflösungsantrag hätte zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung sozusagen zwangsaufgelöst wird. Was auf den 1. Blick gar nicht so schlecht klingt, hat als Haken schlicht den Betrag. Die Summe, die im Wege eines Auflösungsantrags erreicht wird, ist regelmäßig erheblich niedriger, als die Summe, die im Wege freier Verhandlungen erreicht wird.

Soweit Sie anwaltlich vertreten sind sollten Sie dieses Risiko also im Vorfeld mit ihrem Anwalt besprechen und vorbereiten.

Generell ist es aus meiner Sicht auch zielführend zur Vorbereitung des Kammertermins einen Vergleich zu entwerfen. In dem Kammertermin selbst, sozusagen in der Hitze des Gefechts, besteht immer das Risiko, dass der eine oder andere Gesichtspunkt zu kurz kommt. Gerade bei komplexeren Sachverhalten wie der variablen Vergütung oder Aktienoptionen, empfehle ich daher den Wunsch Vergleich im Vorhinein durchzuformulieren. Wie auch im Gütetermin, wird im Kammertermin die Frage nach einer vergleichsweisen Lösung gestellt werden und üblicherweise folgen auch entsprechende Verhandlungen.

Darüber hinaus ist die Frage sehr pauschal. Letztendlich hängt die genaue Beantwortung eben auch davon ab, was der exakte Gegenstand des Klageverfahrens ist.

Sollte es um eine Kündigung gehen, ergeben sich je nach Kündigungsart unterschiedliche taktische Vorgaben. Auch hier kann ich nur empfehlen sich mit ihrem Rechtsanwalt ausführlich zusammenzusetzen und die einzelnen Gesichtspunkte nochmals zu  beleuchten. Üblicherweise,  - kommt es nicht gleich zu einer Einigung -  geht es in einem Kammertermin um Details. Meist lässt sich aufgrund des Streitgegenstands durchaus bestimmen, welche Punkte von dem Gericht insoweit abgefragt werden. Hier gut vorbereitet zu sein ist extrem wichtig.

Von daher zusammenfassend meine Empfehlung: sollten sie anwaltlich vertreten sein, ist es aus meiner Sicht zwingend sich vor dem Termin einige Stunden einzuschließen und sämtliche möglichen Entwicklungen durchzugehen und vorzubereiten. Ein gut vorbereiteter Kammertermin ist der beste Weg zu einem hervorragenden Vergleich oder zu einem obsiegenden Urteil.

Selbstverständlich müssen auch die anderen Risiken, etwa nicht zu gewinnen, durchgegangen werden. Für den Termin selbst drücke ich Ihnen ganz fest die Daumen.

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