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Lieber Fragesteller,
auch in einem Kammertermin kann noch ein Auflösungsantrag gestellt werden. Wie auf diesen Antrag zu reagieren ist, hängt immer von der konkreten Situation ab. Gehören Sie zu den echtenen Leitenden Angestellten, bedarf ein Auflösungsantrag keiner Begründung und könnte insoweit ein echtes Risiko darstellen. Dieses sollte vor dem Kammertermin abgeklärt werden. Gegebenenfalls sollte vorher schriftsätzlich festgehalten werden, dass der Status leitender Angestellter nicht besteht.
Daneben kann der Arbeitgeber insbesondere wegen Vorfällen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung einen Auflösungsantrag stellen. Gleiches gilt im Prinzip auch für den Arbeitnehmer. Auch sie können einen Auflösungsantrag stellen. Ich gehe davon aus, dass sie rechtlich vertreten sind. Damit stellt sich für den Kollegen die Frage, ob er im Gütetermin in der Kürze vorträgt oder schriftsätzlich erst später vorträgt. In letzterer Version besteht das Risiko, dass der Rechtsstreit bzw. die Entscheidung sich verzögert.
Um Ihre Frage aber eindeutig zu beantworten: auch in dem Kammertermin kann noch ein Auflösungsantrag gestellt werden.Die Reaktion hängt von der konkreten Situation ab, also wer in welcher Konstellation den Auflösungsantrag stellt.
3 passende Publikationen von Robert C. Mudter



Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Ja, auch im Kammertermin kann noch ein Auflösungsantrag gestellt werden. Dieser kann sogar noch bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden.
Stellt der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag, prüft das Gericht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer tatsächlich unzumutbar ist.
Stellt der Arbeitgeber den Auflösungsantrag, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist.
Wird dem Auflösungsantrag stattgegeben, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil auf und verurteilt den Arbeitgber zur Zahlung einer Abfindung.
Je nach Alter des Arbeitnehmers und der Länge seiner Betriebszugehörigkeit kann diese Abfindung bis zu 18 Monatsgehältern betragen.
1 passende Publikation von Helmut P. Krause

Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG), dass der Auflösungsantrag "bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz" gestellt werden kann - also erst recht im Kammertermin der ersten Instanz.
Da der Prozessgegner dann in der Regel wohl nicht wird erwidenr können (und wollen), wird wohl einer weiterer Kammertermin erforderlich.
1 passende Publikation von Mathias Wenzler

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Ich kann hier nur die Definition aufführen und was Sie erwartet:
Der Kammertermin mit großen zeitlichen Abstand folgt dem Gütetermin beim Arbeitsgericht.
Anders als beim Gütetermin sitzt beim Kammertermin nicht mehr ein Einzelrichter, sondern 3 Personen, nämlich ein Berufsrichter (Vorsitzender) und 2 ehrenamtliche Richter (jeweils einer aus dem Arbeitgeberlager und ein Arbeitnehmer), also die Kammer.
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