Antworten:
Sofern sich Ihre Arbeitszeit, insbesondere die Anzahl Ihrer Wochenarbeitstage nicht ändert, beeinflusst ein Stellenwechsel den Urlaubsanspruch nicht. Etwas komplizierter wird es, wenn bspw. ein Vollzeitmitarbeiter (z.B. bisher 40 Std. verteilt auf fünf Arbeitstage) die Stelle wechselt und dabei gleichzeitig in Teilzeit (z.B. 24 Stunden verteilt auf drei volle Arbeitstage) wechselt. Durch einen Solchen wechsel ändert sich regelmäßig auch der nunmehr bestehende Urlaubsanspruch, weil nicht mehr in Fünftagewoche, sondern in Dreitagewoche gearbeitet wird.
Das kommt auf den Zeitpunkt des Stellenwechsels an.
Liegt der Stellenwechsel im 1. Halbjahr muss der bisherige Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bei ihm erteilten Urlaubstage erstellen und der Arbeitnehmer muss diese Urlaubsbescheinigung vorlegen.
Beim neuen Arbeitgeber wird der Urlaubsanspruch dann mit dem Beginn der Tätigkeit für jeden vollen Monat der Beschäftigung erworben
Dr. Jutta Glock
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