Antworten:
Den Begriff Bagatellvergehen gibt es umgangssprachlich, rechtlich existiert er nicht. Ein Verhalten ist entweder tatbestandlich strafbar oder nicht, egal wie intensiv die Rechtsverletzung ist.
Es gibt allerdings Vergehen, wo das Gesetz Möglichkeiten eröffnet, nicht mit einem Urteil zu enden.
§ 153 StPO gibt die Möglichkeit für den Staatsanwalt, ein Verfahren einzustellen, wenn nicht sicher ist, dass es zu einer strafbaren Handlung gekommen ist und für den Fall, es wäre so, ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht besteht.
§ 153a StPO gibt die Einstellungsmöglichkeit gegen Erfüllung einer Auflage (meist Geld) wenn die Intensität der Tat nicht so groß ist, dass nicht durch die Auflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Das reicht nach der Gesetzesbegründung sogar bis hinein in die mittlere Kriminalität.
Es gibt auch andere Möglichkeiten der Einstellung ohne Urteil, das allerdings wäre Stoff für eine juristische Vorlesung
Professor Dr. Jürgen Wessing
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Die Frage ist zum Teil, jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht, beantwortet. Ich habe gesehen, dass als Rechtskreis auch Arbeitsrecht angegeben ist. Mangels genauer Kenntnis dessen, was passiert ist, eine grobe Einschätzung.
Auch sogenannte Bagatelldelikte, wie etwa Diebstahl geringwertiger Dinge, kann den Arbeitgeber zu einer Kündigung, bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Ob eine Abmahnung erforderlich ist hängt von dem Einzelfall ab. Seit der berühmten Entscheidung des BAG zu dem Kassenbon (Emily) - hier wurde mehr oder weniger der Grundsatz aufgestellt, dass immer erst eine Abmahnung erforderlich ist - gibt es mittlerweile auch einige Entscheidung die eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung als wirksam erachten.
Um es verkürzt wiederzugeben: nur weil es sich um eine Bagatelle handelt, können sich arbeitsrechtlich dennoch massive Folgen ergeben. Im Einzelfall sollte dies natürlich abgesprochen werden.
Anbei, bei Interesse der weiteren Vertiefung, einen Link zu Fragen rund um die außerordentliche Kündigung
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