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Der Arbeitgeber muss bezüglich solcher Gegenstände, die üblicherweise mit zur Arbeit gebracht werden (Kleidung, Schlüssel, Mobiltelefone, ...), aufgrund seiner Obhutspflicht geeignete Möglichkeiten zur Aufbewahrung vorsehen, z.B. abschließbare Fächer, Spinde und dgl. Kommen Sachen abhanden, weil der Arbeitgeber solche Möglichkeiten zur Aufbewahrung nicht oder nicht in ausreichend geeigneter Form zur Verfügung stellt, kann er ggf. auf Schadensersatz haften. Anders ist es bei Gegenständen, bezüglich derer der Arbeitgeber nicht damit rechnen musste, dass sie mitgebracht werden. Das LAG Hamm hat hierzu in einer interessanten Entscheidung Kriterien aufgestellt (Az 18 Sa 1409/15). Für wertvolle Gegenstände, die mit der Arbeit nichts zu tun haben und von denen der Arbeitgeber nichts weiß, hat ein Arbeitgeber danach in aller Regel nicht einzustehen.
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Den Arbeitgeber kann eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht treffen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet von seinen Arbeitnehmern möglichen Schaden abzuwenden. Eine entsprechende Haftung setzt jedoch immer auch Verschulden voraus. Dieses kann sich etwa daraus ergeben, dass der Arbeitgeber ein Diebstahl dadurch ermöglicht, dass er den Arbeitnehmern keine verschließbaren Verhältnisse zur Verfügung stellt. Dabei werden allerdings auch nicht alle Gegenstände erfasst. Nur Gegenstände die mittelbar oder unmittelbar an dem Arbeitsplatz benötigt werden sind von der möglichen Haftung erfasst. So wäre etwa der Geldbeutel erfasst, nicht hingegen teurer Schmuck. Letztendlich kann die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers so weit gehen, dass er verpflichtet ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen, ist erwiesen oder besteht der massive Verdacht eines Diebstahls.
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