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Der Trennungsunterhalt ermittelt sich grundsätzlich aus der Hälfte der Differenz des unterhaltsrelevsnten Einkommens beider Ehegatten nach Vorwegabzug des Kindesunterhaltes sowie etwaiger Boni für Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Höhe dieser Boni ist bereits je nach Region und geltenden Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts unterschiedlich.
Vor allem kompliziert ist jedoch die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Hier können Hinzurechnungen oder Abzüge verschiedener Art in Betracht kommen, die ganze Lehrbücher füllen. Grundsätzlich kann aber im Trennungsjahr unterhaltsrechtlich von keinem Ehegatten z.B. die Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit oder Veräußerung des bisherigen Familienheims erwartet werden. Es wird vielmehr weitestgehend mit den tatsächlichen Verhältnissen gerechnet.
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