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Ja, solange das im Haushalt lebende Kind minderjährig ist und der nicht im Haushalt lebende Elternteil keinen Unterhalt für dieses zahlt. Sinnvollerweise sollte dann ergänzend dazu auch gleich eine Unterhaltsbeistandschaft beim Jugendamt beantragt werden, um dennoch den vollen Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen zu können. Der Unterhaltsvorschuss liegt insoweit nämlich noch unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt, weil hier die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgr, während im Verhältnis zum anderen Elternteil dieses nur zur Hälfte angerechnet wird.
Unterhaltsvorschuss kann für Kinder unter 12 Jahren und für maximal insgesamt 6 Jahre beantragt werden, wenn man keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Die Unterhaltsvorschusskasse wird versuchen, den geleisteten Vorschuss vom eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil wieder einzufordern.
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