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Das hängt seit der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 vom Einzelfall ab. Eine Bemessung allein am Alter der Kinder wird nicht mehr vorgenommen, sondern es wird geprüft, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu decken. Sollte er dies nicht sein, z. B. wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kinderbetreuung oder Alter, erhält er Unterhalt.
Die Dauer kann jedoch befristet werden. Auch hier ist auf den Einzelfall abzustellen, wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte theoretisch in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu decken, z. B. durch Genesung von der Erkrankung oder Finden eines Arbeitsplatzes oder Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder.
Das kann leider nicht allgemein beantwortet werden. Der Gesetzgeber verlangt ganz ausdrücklich eine sogenannte Einzelfallentscheidung basierend auf vielen verschiedenen Faktoren wie der jeweiligen Lebensstellung der Ehegatten vor der Ehe, dem gemeinsamen Lebensplan, den ehebedingten Nachteilen u.ä.
Dennoch hat sich in der Rechtsprechung inoffiziell in Standardfällen mit erheblichen Einkommensdifferenzen „Pi mal Daumen“ herauskristallisiert, dass ein Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung meist für die Dauer von etwa 1/3 der Zeit der Ehe zugesprochen wird.
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