Antworten:
Nein, eine Insolvenz befreit nicht von den laufenden Unterhaltspflichten.
Der rückständige Unterhalt, der bis zur Insolvenz aufgelaufen ist, kann in die Insolvenzmasse aufgenommen werden, so dass der Rückstand dann auch bei Ablauf der Wohlverhaltensphase erlassen werden kann.
Nein. Unterhaltsberechtigte werden bei den pfandfreien Einkommensgrenzen berücksichtigt, damit jedenfalls der Mindestunterhalt auch weiterhin gezahlt werden kann. Dies muss aber im Insolvenzverfahren auch beantragt werden.
nein, wenn es sich um rückständigen Unterhalt handelt, er vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde. Es gibt also keine Restschuldbefreiung für alle vorsätzlichen Unterhaltsnichtzahlungen, die auch pflichtwidrig sind, was immer dann gegeben ist, wenn einerseits Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und andererseits Leistungsfähigkeit des Unterhalstsschulnders gegeben ist.
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