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Grundsätzlich haben Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern bis zum Ende der ersten Ausbildung, bzw. bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen wie Banklehre - Wirtschaftsstudium bzw. Jurastudium bzw. PTA - Medizinstudium bzw. Chemiestudium o.ä. bis zum Ende der letzten Ausbildung.
Bei minderjährigen Kinder erbringt der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in Naturalleistungen durch Stellen der Wohnung, Essen etc. Der andere Elternteil ist zu Barunterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern leisten beide Elternteile Barunterhalt und zwar entsprechend der Quote ihrer Einkünfte zueinander.
Grundsätzlich ist Unterhalt für ein Kind bis zum vollständigen Abschluss einer beruflichen Ausbildung zu zahlen. Besteht eine solche Ausbildung aus zwei aufeinanderfolgenden zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten (typisches Beispiel: Berufsausbildung zum Bankkaufmann und anschließendes BWL-Studium) gilt die Ausbildung auch erst mit dem Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes als abgeschlossen.
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