Wer hat wie lange Anspruch auf Pflegezeit?

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Antwort von Frank Dietrich .
Inhaber Berlin

Die Frage ist sehr unkonkretisiert. Vermutlich meinen Sie die Möglichkeit eines Familienangehörigen, sich von seiner Tätigkeit für eine gewisse Zeit voll oder teilweise freistellen zu lassen.die Details finden Sie im Pflegezeitgesetz (PflegeZG und weiteres auch im SGB X!, § 44, Abas 3.ich hoffe, geholfen zu haben. Vielen Dank

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WER:
a) Beschäftigte:
Hier sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch zur Berufsbildung Beschäftigte (Volontäre, Praktikanten), sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeiter, unabhängig von der jeweiligen Beschäftigungsdauer gemeint. (siehe PflegeZG)

b) Nahe Angehörige:

  • Großeltern, Eltern, Schwieger-/Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftähnlichen Gemeinschaft;
  • Geschwister, Schwägerinnen/Schwager, sowie
  • eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, usw.

WIE LANGE ANSPRUCH:
Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen Angehörigen maximal sechs Monate. Gilt unabhängig davon, ob sich der Beschäftigte vollständig oder nur teilweise von seiner Arbeitspflicht freistellen lässt. Beschäftigte sind nach dem PflegeZG auch nicht gehalten, von Anfang an den vollen Sechsmonatszeitraum zu beantragen. Nach §4 Abs. 1 PflegeZG kann ein anfänglich kürzerer in Anspruch genommener Zeitraum bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Bedarf aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Ein Anspruch besteht in Ausnahmefällen, wenn ein Wechsel in der Person des Pflegenden aus wichtigem Grund nicht möglich ist. Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möchlich. Es gilt dann etwas anderes, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht oder die häusliche Pflege dess nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar wird. Die Pflegezeit endet dann vier Wochen nach Einttritt der veränderten Umstände, wobei der Arbeitgeber sofort über die veränderten umstände unverzüglich zu unterrichten ist. 

URLAUB!! => Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub des Beschäftigten jedoch für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um 1/12 kürzen.

Auch ist i.S. d. §3 PflegeZG auch die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung des Beschäftigten zu berücksichtigen, wenn dieser in die Pflegezeit geht. Der Arbeitgeber meldet ihn in dieser Zeit ab => keine Sozialversicherung, Arbeitnehmer ist über die Kranken- und Pflegeversicherung über eine Familienversicherung abgesichert oder er muss sich freiwillig versichern oder er muss sich aufgrund der Versicherungspflicht selber versichern. Wenn allerdings der Arbeitnehmer mehr als 14 Stunden pro Woche tätig ist, dann ist er über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen versichert (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung),

Nach dem Familienpflegegesetz hat der Beschäftigte auch die Möglichkeit, seine Arbeitszeit für die dauer von 24 Monaten zu verringern (teilweise freigestellt). Diese verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss aber weiterhin 15 Stunden betragen. 

BETRIEBSGRÖSSE!!
Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Somit sind Kleinunternehmen nicht verpflichtet hier Pflegezeit zu gewähren.

Für genauere Informationen wird an dieser Stelle das Merkblatt der IHK empfohlen, welches noch umfassendere Auskunft gibt. Oder wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Krankenkasse.

https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Arbeitsrecht/Pflegezeit.pdf

 

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Antwort von Robert C. Mudter .
Frankfurt (Main)

Bei dem Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz sind 2 Konstellationen auseinanderzuhalten. Zum einen gibt es die sogenannten Betreuungsnotfälle bis zu einer Dauer von 10 Tagen. Im Falle eines Notfalls kann dies ohne Vorankündigung in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus gibt es die klassische Pflegezeit. Diese ist bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten möglich. In dem Betrieb müssen allerdings mindestens 16 Beschäftigte arbeiten. Dabei zählen Auszubildende mit. Darüber hinaus muss die Pflegezeit spätestens 10 Tage vor Beginn nachweisbar beantragt sein.

Darüber hinaus ist wichtig zu wissen, dass im Falle einer Kündigung die Pflegezeit Sonderkündigungsschutz gewährleistet. Auch in einem Kleinbetrieb besteht also während der Pflegezeit Kündigungsschutz.

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