Antworten:
Die Eheleute müssen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben. Kürzere wieder gescheiterte Versöhnungsversuche schaden dem Trennungsjahr nicht. Auch kann die Trennung durchaus innerhalb des gemeinsamen Hauses oder der Wohnung begonnen oder durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist dann allerdings, dass keinerlei gemeinsames Wirtschaften oder Zusammenleben stattfindet. Insbesondere müssen hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Wäsche waschen, Lebensmitteleinkauf und Essenszubereitung getrennt voneinander erfolgen.
Das Trennungsjahr kann auch beginnen, wenn beide Eheleute noch in der gemeinsamen Wohnung leben. Es dürfen dann jedoch keine Versorgungsleistungen wie z.B. Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen für den anderen Ehegatten erbracht werden. Den Trennungstag nachweisen kann man z.B. durch ein Schreiben an den anderen Ehegatten.
Das Trennungsjahr beginnt, wenn sich die Eheleute entweder räumlich getrennt haben. Dann beginnt das Jahr mit dem Auszug eines Ehepartners. Es ist aber auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung denkbar. Wichtig ist dann, dass die Eheleute keinerlei wechselseitige Versorgungsleistungen mehr füreinander vornehmen (Essenkochen, Einkaufen, Wäschewaschen, gemeinsames Wirtschaften). Möglich ist es, das Getrenntleben beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzugeben.
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