Antworten:
Derjenige, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Der Umfang des Umgangs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.a. den zeitlichen Gegebenheiten und den Bedürfnissen des Kindes. In den meisten Fällen wird das Umgangsrecht im vierzehntägigen Rhythmus von freitags bis sonntags ausgeübt. Bei kleineren Kindern werden häufig kürzere und häufigere Umgangskontakte zu vereinbaren sein.
Bei jeder Umgangsregelung sollten die Eltern das Wohl des Kindes im Focus haben und ihre eigenen Bedürfnisse zurückstellen können.
Grundsätzlich hat jedes Elternteil die gleichen Umgangsrecht mit seinen Kinder. Diese sind standardmäßig meist wie folgt geregelt: jedes 2. Wochenende und ein Mal wöchentlich nachmittags jede andere Woche.
Jedoch können die Eltern sich auf einen weiteren Umgang einigen. Es wird dabei darauf abgestellt, wie es die Kinder gewohnt sind und ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
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