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Wird der Umgang trotz Einschaltung des Jugendamts o.ä. verweigert oder nur in geringem Umfang gewährt, kann das Recht auf Umgang eingeklagt werden. Das Gericht entscheidet zum einen nach Gesichtspunkten des Kindeswohls. Zum anderen beauftragt es das Jugendamt zu ermitteln, welcher Umgang dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Kinder werden sowohl vom Jugendamt als auch vom Gericht direkt angehört.
Selbstverständlich kann die Regelung des Umgangsrechtes durch einen Antrag an das Familiengericht von diesem geregelt werden.
Zuvor sollte aber regelmäßig neben dem Versuch der Verhandlung mit dem anderen Elternteil auch die kostenfreie Vermittlungsmöglichkeit des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Jugendamt ohnehin am gerichtlichen Verfahren beteiligt werden wird.
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