Antworten:
Zeiten der Umgangsausübung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (der Unterhalt schuldet, weil er das Kind überwiegend nicht betreut) mindern weder die Höhe des Kindesunterhalts noch sind Freizeitaktivitäten in dieser Zeit vom vom Kindesunterhalt zu zahlen.
Auch für den Fall, dass bspw. der Kindsvater das Kind in den Sommerferien für zwei Wochen (z.B. 01.08. - 15.08) bei sich hat, kann er nicht den geschuldeten Monatsbetrag an Kindesunterhalt halbieren. Ebenso muss er für die Kosten der Freizeitgesährung währenddessen aufkommen.
Inhaber Schendel Knieriem Rechtsanwälte Fachanwälte PartGmbB Schwetzingen
Grundsätzlich zahlt der der Kindesvater die Kosten für Freizeitaktivitäten, während das Kind sich zu Umgangszwecken bei ihm befinde, alleine. Das muss nicht von der ansonsten unterhaltsberechtigten Mutter gezahlt werden.
Was die Kosten für ein Ferienprogramm anbelangt, so trägt diese Kosten derjenige Elternteil, in dessen Umgangszeit/Ferienzeit das Programm fällt, wenn dieses Programm in erster Linie dazu dient, das Kind in eine Beaufsichtigung zu geben, während der Elternteil arbeiten muss.
Dient das Ferienprogramm einem speziellen pädagogischenen Zweck, dann wird man wohl diese Kosten als Sonderbedarf oder ansehen können, der im Verhältnis der Einkommen der Eltern zueinander aufzuteilen ist.
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