Antworten:
Außer unter den Voraussetzungen des § 1565 II BGB nur dann, wenn man sich mit dem Ehegatten darüber einig ist, dass man 1 Jahr getrennt lebt und dies auch ggü. dem Familiengericht zu behaupten bereit ist.
Ansonsten wird man ca. 9 - 10 Monate warten müssen; 3 Monate benötigt in aller Regel das Scheidungsverfahren oder auch mehr, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
3 passende Publikationen von Dr. Eberhard Jüdt
Grundsätzlich kann erst ab Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung eingereicht werden. Nur unter - ganz selten zutreffenden - Gründen kann vorher die Scheidung eingereicht werden und zwar, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies können beispielsweise folgende Gründe sein:
- Gewalttätigkeiten gegen den Ehegatten,
- Bedrohungen oder
- Drogenmissbrauch im Beisein der Kinder.
Weitere Fragen zum Thema Ehescheidung
3 Antworten
3 Antworten
2 Antworten
2 Antworten