Antworten:
Grundsätzlich ist dies möglich und entweder
- in der Scheidungsverhandlung bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung als Einigung zu Protokoll zu geben
oder
- notariell zu beurkunden.
Eine solche Regelung kann vom Gericht einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterzogen werden und damit auf Angemessenheit und Sittenwidrigkeit geprüft werden.
Ja, aber wegen der oft nicht wirklich zu überblickenden Tragweite dieser Entscheidung nur durch entweder notariell beurkundete Vereinbarung oder eine im Scheidungsverfahren unter Beteiligung von je einem Rechtsanwalt pro Partei zu treffenden Vereinbarung.
Ein freiwilliger Verzicht ist möglich. Er kann von dem Gericht, das die Scheidung ausspricht, auf Angemessenheit überprüft werden.
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