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Nein! Eine unmittelbare Haftung für die Schulden des Ehegatten oder Ex-Ehegatten entsteht gegenüber dessen Gläubigern grundsätzlich nicht. Dies wäre nur der Fall, wenn man selbst die Haftung ausdrücklich mit übernommen hat, indem man z.B. einen Darlehensvertrag mit unterschrieben oder dafür eine Bürgschaft erteilt hat.
Wenn es sich eindeutig um Schulden des Partners handelt, dann haften Sie dafür nicht. Für eine Mithaftung ist es erforderlich, dass Sie die Haftung übernommen haben. Dies geschieht z.B. durch Unterschrift unter den Kreditvertrag oder aber, wenn der Ehegatte vor Trennung ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt hat.
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