Was versteht man unter einer Zugewinngemeinschaft?

3 Expertenantworten: Foto von Miriam Möller Foto von Beatrix Ruetten
...

Antworten:

Foto von Miriam Möller
Antwort von Miriam Möller .
Rechtsanwaltskanzlei Möller Tönisvorst

Die Zugewinngemeinschaft entsteht mit der Eheschließung automatisch, wenn die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Aus ihr folgt, dass grundsätzlich sämtliche während der Ehezeit erfolgenden Vermögenszuwächse beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen unabhängig davon, welchem Ehegatten das jeweilige Vermögen konkret zuzuordnen ist. Das Vermögen hingegen, über welches jeder Ehegatte bereits bei Eheschließung verfügte, bleibt diesem (rechnerisch) auch bei einer Scheidung erhalten. Gleiches gilt auch für während der Ehe erhaltene Erbschaften oder Schenkungen. Im Rahmen des bei einer Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleiches erfolgt insoweit keine gegenständliche Zuweisung einzelner Vermögenspositionen, sondern nur ein rechnerischer Ausgleich der Gesamtvermögen durch eine Ausgleichszahlung.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

Foto von Beatrix Ruetten
Antwort von Beatrix Ruetten .
Rechtsanwältin Hamburg

Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch, der im Rahmen der Ehescheidung geltend gemacht werden kann, aber nicht muss. Hier wird geprüft, in welcher Höhe die Ehegatten bzw. Lebenspartner jeweils an Vermögen 'hinzugewonnen' haben während der Ehe. Verglichen wird der Vermögensstand eines jeden einzelnen Ehegatten zum Tag der Eheschließung und zum Tag des Zugangs des Scheidungsantrages. Es fallen alle vermögenswerten Positionen hinein. Wenn am Ende der Ehe mehr Vermögen vorhanden ist als am Anfang, ist die Differenz der sogenannte Zugewinn. Dieser wird zur Hälfte mit dem anderen Ehegatten geteilt. Für Schenkungen und Erbschaften geltend Sonderregelungen.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

Foto von Heike Teller
Antwort von Heike Teller .
Schalksmühle

Eine Zugewinngemeinschaft ist die gesetzliche Regel, die immer gilt, wenn nichts anderes notariell in einem Ehevertrag vereinbart ist. Es bedeutet, dass der Stichtag des Anfangsvermögens am Tag der Eheschließung und der Tag des Endvermögens (der Tag, an dem der Scheidungsantrag des einen Gatten dem anderen zugestellt wird) bilanziert werden. Das heißt: Für den Tag der Eheschließung stellen beide Eheleute ihre Aktiva und Passiva auf, ebenso für den Tag des Endvermögens. Vereinfacht gesagt, wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen in Abzug gebracht. Die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns steht dem anderen Ehegatten zu. Ganz so einfach ist es natürlich nicht, es gibt da etliche Dinge, die beachtet werden müssen.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.



Weitere Fragen zum Thema Ehescheidung