Antworten:
Bei einer Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) bestehen die folgenden Verteidigungsmöglichkeiten:
1. Zunächst kann der Eigenbedarf bestritten und eine fehlende Darlegung eines konkreten Nutzungswillens gerügt werden. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht nur Voraussetzung einer Eigenbedarfskündigung, dass der Vermieter generell eine Eigenbedarfssituation darlegt, vielmehr muss er auch darlegen, dass er neben einem Nutzungswillen an einer neuen Unterkunft auch noch einen Bedarf an der konkreten Wohnung / dem konkreten Haus hat: Der Vermieter muss also darlegen, dass er gerade die von der zu kündigenden Mietpartei gemieteten Räumlichkeiten benötigt, um seine Eigenbedarfssituation zu decken (vgl. AG Gelsenkirchen, NJW 2014, 3587).
2. Weiterhin kann der Mieter rügen, dass der Vermieter gegen sein Auswahlermessen verstoßen hat. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nach obergerichtlicher Rechtsprechung dem Vermieter frei steht, welchem von mehreren Mietern er kündigt (vgl. BayObLG, NJW 1982, 1159).
3. Zudem kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (sog. Härteklausel, § 574 BGB). Unter anderem begründet Krankheit eine Härte i.S.v. § 574 BGB, wenn der Mieter aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage ist, aus seiner bisherigen Wohnung in eine neue Wohnung zu ziehen (vgl. OLG Köln, ZMR 2004, 33, 35; LG Bochum, ZMR 2007, 552, 554).
4. Nicht zuletzt kann gerügt werden, dass sich der Mieter Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen kann. Letztlich erfolgt im Rahmen der Härteklausel eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Vermieters einerseits und den Interessen des Mieters andererseits. Diese sind gleichwertig zu berücksichtigen.
Rechtsanwalt Dr. Rainer Burbulla, Düsseldorf
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Es sollte umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Anwalt prüft, ob der Eigenbedarf gerechtfertigt ist und welche Schutzrechte ggf. in Anspruch genommen werden können.
1 passende Publikation von Norbert Schönleber
Vor einer Klage einen kompeten Rechtsanwalt aufsuchen und zunächst auch die evtl. auf Sie zukommende Belastungen besprechen.
Nicht sofort einen Klageauftrag erteilen.
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