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Ja. Der Mietgebrauch wird hierdurch beeinträchtigt. Je nach Umfang beträgt die Minderungsberechtigung 5-20 %, in Extremfällen auch bis zu 50 %.
Eine Minderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn bei Anmietung bereits klar erkennbar war, dass in der Nachbarschaft gebaut wird und ein Vorbehalt nicht erklärt wird.
1 passende Publikation von Norbert Schönleber
Antwort von Thorsten Hausmann .
Geschäftsführer, Gesellschafter, Inhaber Hausmann Immobilien Beratung Norderstedt
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Baulärm kann eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohnwertes einer Immobilie darstellen.
Auch wenn in einem solchen Fall der Vermieter nicht Verursacher des Baulärms ist, so kann der Mieter dennoch berechtigteMietminderungen geltend machen. Dies unabhängig davon, ob den Vermieter eine Schuld/Mitschuld am vorhandenen Baulärm trifft.
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