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Ja. Der Mietgebrauch ist beeinträchtigt. Der Umfang der Minderung richtet sich nach Art und Ausmaß des Schimmels. Eine Minderung ist aber ausgeschlossen, wenn der Mieter die Schimmelbildung durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht hat.
1 passende Publikation von Norbert Schönleber
Antwort von Thorsten Hausmann .
Geschäftsführer, Gesellschafter, Inhaber Hausmann Immobilien Beratung Norderstedt
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Schimmel in einer Wohnung ist gesundheitsschädlich und der Mieter hat Anspruch auf die fachgerechte Beseitigung durch den Vermieter und/oder Verwalter.
Sehr oft ist die Ursache für eine Schimmelbildung ein falsches Wohn- und Lüftungsverhalten seitens der Mieter. In einem solchen Fall entfällt der Anspruch auf Mietminderung seitens des Mieters.
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