Nach welchen Kriterien wird die Vergabe des Sorgerechts entschieden?

4 Expertenantworten: Foto von Miriam Möller Foto von Beatrix Ruetten Foto von Simone Sperling
...

Antworten:

Foto von Miriam Möller
Antwort von Miriam Möller .
Rechtsanwaltskanzlei Möller Tönisvorst

Die Entscheidung über das Sorgerecht trifft das Gericht ausschließlich nach dem Wohl des Kindes. Maßgeblich hierbei sind insbesondere Kriterien wie folgt:

  • Kontinuitätsgrundsatz: Das Kind soll so wenig Veränderungen wie möglich erleiden müssen. Wurde es also bislang hauptsächlich von der Mutter betreut, sollte dies auch weiterhin der Fall sein.
  • Förderungsprinzip: Bei welchem Elternteil wird das Kind voraussichtlich besser in seiner Entwicklung gefördert werden.
  • Geschwisterbindung: Geschwister - auch Stief- oder Halbgeschwister - sollten möglichst nicht getrennt werden.
  • Bindungstoleranz: Der Elternteil der eher und mehr dazu in der Lage ist, die bestehende Bindung des Kindes auch zum anderen Elternteil nicht nur zu akzeptieren sondern auch in Zukunft entsprechend zu fördern, erleichtert dem Kind das Leben auch bei ihm selbst erheblich.
  • Erziehungsfähigkeit: In der Praxis wird das Kriterium der Erziehungsunfähigkeit oder eingeschränkten Erziehungsfähigkeit zwar gerne vom anderen Elternteil angeführt. Es findet jedoch höchst selten wirklich Bestätigung (z.B. durch ein vom Gericht einzuholendes psychologisches Gutachten), da die meisten Eltern durchweg erziehungsfähig sind. Bei tatsächlich erheblichen Mängeln in der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils - z. B.  wegen Drogenabhängigkeit - ist aber auch dieses Kriterium natürlich vom Gericht zu berücksichtigen.
  • Kindeswunsch: Umso älter und reifer ein Kind ist, desto größere Bedeutung hat sein selbst geäußerter Wunsch bezüglich des Sorgerechts. Dennoch gilt auch insoweit entgegen weit verbreiteter Meinung: kein minderjähriges Kind kann alleine selbst entscheiden, welcher Elternteil das Sorgerecht für es ausübt oder bei welchem Elternteil es leben soll. Diese Entscheidung treffen stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausschließlich die Eltern gemeinsam (solange sie gemeinsam sorgeberechtigt sind) und im Streitfall das Familiengericht. Selbst das Jugendamt hat insoweit keine eigene Entscheidungsbefugnis, sondern bedarf ebenfalls einer gerichtlichen Entscheidung.

All diese und gegebenenfalls noch weitere Kriterien muss das Gericht in Betracht ziehen. Hierbei gibt es keine allgemeine Prüfungsreihenfolge oder Gewichtung der einzelnen Kriterien. Der Grund dafür liegt auf der Hand: es geht um das Schicksal eines - oder auch mehrerer - ganz individueller kleiner Menschen. Und das Gericht muss seine Entscheidung stets für diesen konkreten Menschen auch individuell anhand dessen Persönlichkeit treffen.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

Foto von Beatrix Ruetten
Antwort von Beatrix Ruetten .
Rechtsanwältin Hamburg

Über das Sorgerecht wird, wenn die Eltern keinen gesonderten Antrag stellen, keine Entscheidung getroffen, sondern es bleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wenn ein Elternteil jedoch der Ansicht ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl (= maßgebendes Kriterium) nicht entspricht, so ist der erste Weg zum Jugendamt. Die Jugendämter unterstützen die Eltern und werden auch im gerichtlichen Verfahren über das Sorgerecht durch das Gericht beigezogen. Insoweit bietet es sich an, dort Kontakt aufzunehmen.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

Foto von Simone Sperling
Antwort von Simone Sperling .
Inhaber Anwaltskanzlei Simone Sperling Dresden

Hauptkriterium für eine Entscheidung zum Sorgerecht ist das Wohl des Kindes Dabei wird eine Vielzahl von Punkten in Bezug auf das Kind betrachtet, z.B. Bindung des Kindes zum Elternteil, Erziehungsfähigkeit u.a.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

Foto von Heike Teller
Antwort von Heike Teller .
Schalksmühle

Das Sorgerecht steht bei verheirateten Eltern immer beiden zu. Eine Übertragung auf nur einen Elternteil findet selten und nur in gravierenden Fällen statt (z.B. Missbrauch). Bei nichtverheirateten Eltern kann das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden. Die Kindesmutter ist verpflichtet, dem Kindesvater auf Verlangen das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen, wenn keine kindesbezogenen Gründe dem entgegen stehen. Das wird im Einzelfall geprüft.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.



Weitere Fragen zum Thema Ehescheidung