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Solange sie noch unter die Kleinunternehmerregelung fallen müssen sie sich um die Umsatzsteuer nur bedingt kümmern. Sie dürfen sie nicht in Rechnung stellen und insofern auch nicht mit bezahlter Umsatzsteuer verrechnen. Sobald sie umsatzsteuerpflichtig werden, ist u.a. auch die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich relevant.
Kleinunternehmer ist, wer unter 17,500 Euro im Kalenderjahr verdient bzw. unter 50,000 im folgenden Geschäftsjahr. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 des Umsatzsteuergesetzes) kann prima im Internet recherchiert werden.
Viel Erfolg!
1 passende Publikation von Dr. Sabine Hahn
Die Leistungen, die gewerblich oder freiberuflich erbracht werden, unterliegen meist der Umsatzsteuer, man muss also i.d.R. zur Zeit 19% Umsatzsteuer berechnen. Bestimmte Leistungen ( z.B. im Heilwesen die Leistungen von Ärzten oder Krankenhäusern) sind umsatzsteuerfrei, wieder andere Lieferungen von Waren der Grundbedürfnisse (z. B. Lebensmittel oder Bücher) haben einen ermäßigten Steuersatz von z. Zt. 7%.
Sie müssen also auf Ihre Leistung vermutlich 19% draufschlagen, in Rechnung stellen und kassieren. Die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer muss jeweils monatlich an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden.
Wenn Sie das Vorzeichen umdrehen, also einkaufen und die vom Lieferanten/vom Händler ausgewiesene UST zahlen, werden diese Beträge durch die Anmeldung beim Finanzamt (Umsatzsteuervoranmeldung) wieder zurückgeholt. Zahlen tun Sie so nur die Differenz zwischen der in Rechnung gestellten UST und der gezahlten UST.
Je nachdem, wie viel UST Sie in einem Jahr schuldig waren, muss die Voranmeldung monatlich (bei mehr als 7500 € Ust-Schuld jährlich), quartalsweise (zwischen 7500 € und 1000 € jährlich) oder sogar nur jährlich (bei weniger als 1000 € Ust - Schuld jährlich) abgegeben werden.
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