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Formell ist zu beachten, das „handschriftlich“ bedeutet: „mit der eigenen Hand geschrieben“. Ungültig ist zum Beispiel ein Computerausdruck, auch wenn er unterschrieben ist.
Inhaltlich sollten der oder die Erben genannt sein und angegeben werden, zu welchem Bruchteil oder Prozentsatz sie erben. Ist ein Testament unklar formuliert, weil kein Erbe eingesetzt wurde, sondern nur einzelne Gegenstände oder nur „Bargeld“ zugewendet wurden, muss sonst zunächst durch Auslegung ermittelt werden, was Sie als Erblasser gewollt haben. Wenn Sie eine oft streitträchtige Erbengemeinschaft unter mehreren Erben vermeiden wollen, können Sie zum Beispiel nur eine Person als Alleinerben einsetzen und anderen mittels Vermächtnis Gegenstände zukommen lassen.
Da man bei der Formulierung eines Testaments viele Fehler machen kann, lohnt es sich meist, sich von einem versierten Anwalt unterstützen zu lassen. Es empfiehlt sich, ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das stellt sicher, dass das Testament im Todesfall auch gefunden und eröffnet wird.
Es muss Tatsächlich VOLLSTÄNDIG handschriftlich verfasst sein und die eigene Unterschrift tragen.
Bei gemeinsamen Testamenten - die nur bei Ehegatten möglich sind - reicht die handschriftliche Verfassung des Textes durch einen Ehegatten, wenn das Testament dann von beiden unterschrieben wird.
Im Übrigen sollte man sich zunächst selbst darüber inhaltlich im Klaren sein, was man genau letztlich erreichen möchte. Eine zumindest anwaltliche Beratung ist hier auf jeden Fall sinnvoll, um dann auch die richtigen Formulierungen für das Bezweckte zu wählen.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis für ein vermutlich falsch formuliertes Testament ist Folgendes: „Erbe wird mein Sohn. Meine Schwester erhält aus dem Erbe 10.000 €.“ Das Testament wurde verfasst als der Erblasser sich bester Gesundheit und ausreichenden Vermögen (über 100.000 €) erfreute. Sollte sein Vermögen jedoch zum Zeitpunkt seines Todes - z.B. aufgrund eingetretener Pflegebedürftigkeit - entsprechend auf unter 10.000 € geschrumpft sein, würde die Schwester letztlich alles erhalten und der Sohn gar nichts. Die gewählte Formulierung führt nämlich dazu, dass gegenüber der Schwester ein konkretes Vermächtnis (10.000 €) ausgesprochen wurde, welches vom Erben (dem Sohn) auf jeden Fall zu erfüllen ist. Ich glaube nicht, dass der Erblasser dies tatsächlich so beabsichtigt hatte.
Es sollte auffindbar sein. Hierzu bietet sich die Hinterlegung beim Amtsgericht an. Wer die Gebühren scheut, kann auch mehrere Originale desselben Testaments erstellen und bei verschiedenen vertrauenswürdigen Personen deponieren. Wo es auf jeden Fall nicht hingehört: ins Bankschließfach. Auch Hinterlegung beim Anwalt ist problematisch, weil er vom Todesfall möglicherweise nichts erfährt.
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