Antworten:
Ein Testament kann auch mehreren Gründen angefochten werden, so z.B.
- vom Erblasser, wenn dieser über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte
oder
- wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der Betroffene erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
In jedem Fall ist eine Anfechtungsfrist von 1 Jahr zu wahren. Anwaltliche Beratung und Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt ist empfehlenswert.
Inhaber Schendel Knieriem Rechtsanwälte Fachanwälte PartGmbB Schwetzingen
Eine testsamentsanfechtung ist möglich, wenn der Erblasser bei der Erstellung des Testaments arglistig getäuscht wurde oder durch Drohung dazu bewegt wurde.
Auch ein sog. Motivirrtum kann relevant werden, wenn der Erblasser aufgrund falscher Informationen z.B. über das vorhandene Vermögen etc. testiert hat.
Auch die Fomrunwirksamkeit, eine Fälschung der Unterschrift oder die Testierunfähigkeit des Erblassers führen zur Anfechtungsmöglichkeit.
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