Kann ich auch ohne Testament erben?

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Antwort von Norbert Schönleber .
Rechtsanwalt Anwaltskanzlei Norbert Schönleber Köln

Ja, wenn ich gesetzlicher Erbe werde. Dies liegt vor, wenn kein Testament vorhanden ist und ich auf Grund der gesetzlichen Erbfolge zum Erbe werde.

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Antwort von Markus Kühn .
Anwaltskanzlei Kühn Grafing b. München

Wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Danach sollen grundsätzlich die nächsten Verwandten Erben werden. Die verschiedenen Verwandschaftsgrade werden in sogenannte Ordnungen eingeteilt. In diesem Ordnungssystem schließt ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung alle Verwandte der nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, zur zweiten seine Eltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

War der Erblasser verheiratet und hat kein Testament gemacht, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind keine Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden erbt der Ehegatte die ganze Erbschaft. Diese Grundregel des gesetzlichen Ehegattenerbrechts wird durch den Güterstand der Ehegatten aber modifiziert: Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag), wird bei Tod eines Ehegatten der Ausgleich des Zugewinns grundsätzlich dadurch bewirkt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ erhöht. Bei zwei Kindern des Erblassers würde also der Ehegatte ½ und die beiden Kinder je ¼ erhalten. Im Güterstand der Gütertrennung gibt es diese pauschale Erhöhung des Erbteils um ¼ nicht. Hier gilt aber, dass der Ehegatte bei ein oder zwei Kindern so viel wie die Kinder erben soll. Das bedeutet, bei einem Kind erbt er ½, bei zwei Kindern 1/3. Bei drei und mehr Kindern bleibt es bei der Grundregel von ¼.

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Antwort von Ana-T. Bitter .
Kanzleileitung Bitter Hildesheim

Dies ist möglich, wenn sie nach gesetzlicher Erbfolge Erbe werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass sie gemäß den Regelungen des Erbrechts nach §§ 1924 BGB nächster Angehöriger des Verstorbenen sind und dieser keine Verfügung von Todes wegen ( also kein Testament oder Erbvertrag) errichtet hat.

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