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CEO & Managing Partner TLI Steuerberatungsgesellschaft Dobner GmbH & Co. KG München
Zu unterschreiden ist, ob es sich um Abfindungszahlungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz ("AGG") oder um Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis handelt.
Abfindungszahlungen nach dem AGG können voll steuerpflichtiger Arbeitslohn oder echter nicht steuerbarer Schadensersatz sein. Entscheidend ist der Rechtsgrund aus dem die Abfindung gezahlt wird.
Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis sind grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig, aber beitragsfrei. Hinsichtlich der Besteuerung kommt jedoch eine Ermäßigung, die sog. Fünftelregelung in Betracht, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine sog. "Zusammenballung" von Einkünften vorliegt.
Fünftelregelung bedeutet, dass die Einkünfte aus der Abfindung zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird.
Die Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes (§§9,10 KSchG) gehört als Entschädigungsleistung zu den sonstigen Bezügen gemäß § 39b Abs. 3 EStG und kann unter den Voraussetzungen der §§ 24 Nr. 1a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerlich priviligiert werden (sog. 1/5 Regelung). Das bedeutet in knappen Worten: Die Abfindung wird durch 5 geteilt, dann wird der Steuersatz für 1/5 der Abfindung ermittelt und mit 5 mulitpliziert. Im Hinblick auf die ansonsten progressive Versteuerung ist diese Vorgehensweise in den meisten Fällen günstiger.
Tipp: Im BMF Schreiben vom 1. November 2013 - IV C 4 - 2223/07/0018 : 005, aktuallisiert durch BMF Schreiben vom 4. März 2016, IV C 4 - S 2290/07/10007:003, findet man mehr Beispiele und Erläuterungen zu diesem Thema.
Die Abfindung wird wie normale Einkünfte versteuert. Nur in den Fällen, in denen die Abfindung als Entschädigung beurteilt wird, erfolgt eine Besteuerung zu einem ermäßigt en Tarif. Maßgeblich ist hier § 24 Nr. 1 EStG.
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Es kommt darauf an. Immer als sonstiger Bezug und ggf. tarifbegünstigt nach § 34 EStG. Es gibt hierzu ein umfangreiches BMF-Schreiben, das die Details regelt. Weiteres kann und darf ein Steuerberater beantworten.
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