Antworten:
Selbstverständlich ist dies möglich. Daten können noch bis zur Rechtskraft eines Steuerbescheides nachgereicht werden, hilfsweise im Einspruchsverfahren.
Soweit Daten dem Finanzamt nicht übermittelt wurden, die zu einer höheren Steuer führen, muss dies geschehen, auch nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides (Problematik der Steuerverkürzung).
I. Allg. ist der Bescheid vier Wochen nach Erhalt rechtskräftig. Bis dahin (also auch während der Bearbeitungszeit der Erklärung) kann man noch beliebige Änderungen einbringen bzw. Daten nachreichen.
Aber: Wenn man etwas zu den eigenen Gunsten ändert (z. B. eine zusätzliche Dienstreise absetzen möchte), so ist das unproblematisch. Wenn man etwas zu seinen Ungunsten ändert (z. B. höhere Mieteinnahmen als ursprünglich berichtet), so hat man zunächst zu wenig Einkünfte berichtet. In den meisten Fällen ist auch das unkritisch, außer es ist völlig unglaubwürdig, dass man etwas vergessen hat. Formal gesehen ist aber eine Änderung/Berichtigung zu seinen Ungunsten eine Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige zieht zwar im Allgemeinen keine Bestrafung nach sich, aber sie muss vollständig sein. Wenn man also nach einer Selbstanzeige bemerkt, dass man in den letzten zehn Jahren noch etwas "vergessen" hat, dann ist das nicht mehr straffrei.
Professor Dr. Grabinski
Steuerberater
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