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Geschäftsführender Gesellschafter WOTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH Aachen
Eine Antragspflicht bei reinem Arbeitnehmereinkommen besteht u.a. bei
- gezahltem Arbeitslosengeld, Elterngeld und weiteren, dem "Progressionsvorbehalt" unterliegenden Zahlungen
- mehreren, zeitgleichen Arbeitslohnbezügen einer Person
- Sonderzahlungen wie Abfindungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre
- Steuerklassenwahl 3/5 oder 4 mit Faktor (Ehegatten) oder eingetragener Freibetrag
- Scheidung oder Tod eines Ehegatten, Antrag auf getrennte Veranlagung
- Wohnsitz im Ausland / ein Ehegatte arbeitet im Ausland (zumindest Pflicht prüfen)
- Sonstige Einkünfte größer 410 EUR (Vorsicht, z.B. Vermittlungsprovisionen u.a.)
- der Ehegatte (Zusammenveranlagung) bezieht andere Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind
Bei anderen Einkünften (Vermietung und Verpachtung, Selbständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- u. Forstwirtschaft, Sonstige Einkünfte) nur, wenn Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen (8.653 EUR) oder ein Verlustvortrag besteht. Das Ausschlusskriterium stellt aber eher einen Ausnahmetatbestand dar.
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