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Die Durchsetzung beginnt entgegen landläufiger Auffassung bereits mit der ordnungsgemäßen und eingängigen Präsentation eines Sachverhalts im Rahmen der Steuererklärung. Dies gilt für komplexe Sachverhalte. Die Erfahrung zeigt, dass eine schiefe Präsentation ein Vorverständnis bei der Finanzverwaltung weckt, das später nur sehr schwierig beseitigt werden kann.
Eine nächste Maßnahme der Steuerrechtsdurchsetzung besteht, im Einspruchsverfahren nach einem Steuerbescheid zulasten des Steuerpflichtigen für diesen Einfluss zu nehmen. Auch hier besteht die Chance, den Sachverhalt umfassend und in der für den Mandanten günstigen rechtlichen Einordnung zu präsentieren. Bei geeigneten Konstellationen sollte das Gespräch mit den Verantwortlichen in der Steuerverwaltung gesucht werden. Dies nicht zuletzt, um Missverständnisse im Sachverhalt zu vermeiden.
Die klassische Steuerrechtsdurchsetzung beginnt im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Steuerbescheid der Finanzverwaltung. Es zeigt sich immer wieder, dass Mängel oder Unterlassungen der Sachverhaltsaufklärung in den vorherigen Stufen der Steuerrechtsdurchsetzung auf dieser Stufe nur mit großer Mühe auszubessern sind. In geeigneten Fällen gehört auf dieser Ebene das Sach- und Rechtsgespräch sowohl mit der Finanzverwaltung, als auch vorbereitend mit dem berichterstattenden Richter. Eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung eines Finanzgerichtsverfahren führt in der Regel dazu, dass eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes gelingt und im Falle der negativen Auffassung des Finanzgerichts bezogen auf die Interessen des Steuerpflichtigen lediglich eine Rechtsfrage streitig geblieben ist.
Die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist in der Regel auf Rechtsfragen beschränkt, die zudem noch die Voraussetzung der Revisionszulassung erfüllen müssen. Die ist im Wesentlichen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Sollte das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen haben, besteht die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dieser Weg ist in der Praxis aber in den allermeisten Fällen nicht erfolgversprechend. Die Ablehnungsquote der Zulassung einer Revision durch den darüber entscheidenden Bundesfinanzhof liegt bei weit über 80 %.
Eine weitere Leistung der Steuerrechtsdurchsetzung eröffnet sich im Steuerstrafverfahren, in dem der spezialisierten Steuerrechtsanwalt / Steuerberater zusammen mit dem beauftragten Steuerstrafrechtsanwalt bei der Geltendmachung der rechtlich vorteilhaften Würdigung des von den Steuerstrafbehörden missbilligten Verhaltens des Steuerpflichtigen begleitet wird.
Auch die Vertretung in Vollstreckungssachen des Finanzamts ist Steuerrechtsdurchsetzung. Hier sind Fragen der grundsätzliche Zulässigkeit, des Umfangs und der (vorläufigen) Vollstreckungsaussetzung bzw. -aufhebung relevant.
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