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CEO & Managing Partner TLI Steuerberatungsgesellschaft Dobner GmbH & Co. KG München
Die an das Finanzamt zu viel gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuer kann grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfristen (BGB) wieder zurückgefordert werden.
Grundsätzlich eine Frage die so nicht beantwortet werden kann.
Grund: Sobald ein Steuerbescheid beständeskräftig geworden ist lässt er sich nicht mehr korrigieren. Auch wenn er die Rechte der Betroffenen verletzt. Rechtsicherheit geht dann vor Gerechtigkeit.
Es besteht jedoch Hoffnung für bescheide ab dem 1 April 2009.
Sollte der Bescheid mit dem sogenannten Vorläufigkeitevermerk versehen sein. Wer einen solchen Passus in seinem bescheid hat, darf darauf vertrauen das die zu zahlende Summe automatisch korrigiert wird, wenn sich die Rechtslage rückwirkend zu seinen Gunsten ändert.