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Antwort von Christian Dobner .
Managing Partner TLI Steuerberatungsgesellschaft Dobner GmbH & Co. KG München
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Für eigengenutzte oder für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke sieht das Erbschaftsteuergesetzt (ggf. anteilige) Steuerbefreiungen vor. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge wird der verbleibende Wert mit dem Erbschaftsteuersatz, der sich bei unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen aus dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ergibt, besteuert.
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Beim beerben einer Immobilie sind verschiedene Stolperfallen eingebaut die im extremfall dazu führen können das die Erben eine Immobilie verkaufen müssen um die Steuern zu bezahlen.
Grundsätzlich gilt aber Ehegatten und lebenspartner sind zu 100% von den Steuern befreit.
Generell gilt als Ansatz für die Erbaschaftsteuer ein Wert von 60% des ermittelten Verkehrswertes.
Es lohnt sich also für ptentielle Erben fachmännische Hilfe zu holen.