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Antwort von Christian Dobner .
CEO & Managing Partner TLI Steuerberatungsgesellschaft Dobner GmbH & Co. KG München
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Der personenbezogene Freibetrag ist bei der Erbschaftsteuer gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatten und Lebenspartner gleich hoch und beträgt derzeit EUR 500.000.
Für Ehegatten und Lebenspartner kommt ggf. auch noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gem. § 17 ErbStG in Betracht. Auch der besondere Versorgungsfreibetrag gem. § 17 ErbStG ist für Ehegatten und Lebenspartner gleich hoch.