Antworten:
Wer Anspruch auf Elternzeit hat wird im Elternzeitgesetz geregelt welches Teil des BEEG ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 BEEG haben Eltern einen Elternzeitanspruch:
a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.) dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Daran anknüpfend stellen sich natürlich zahlreiche Fragen wie Elterngeld, Beantragung der Elternzeit, Rechte wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, Anspruch auf Teilzeit etc.
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Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer, die folgende Kriterien erfüllen:
- leben mit einem, bis zu 3 Jahren alten Kind in einem Haushalt
- betreuen und erziehen dieses Kind
- besitzen Sorgerecht, es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder wenn sie zu dem Kind in einer anderen, im Gesetz genannten Beziehung stehen.
Der Anspruch auf Elternzeit steht also nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater oder auch einer anderen der in §15 Abs.1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) genannten Personen zu.
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