Besteht ein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz nach Beendigung der Elternzeit?

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Antwort von Robert C. Mudter .
Frankfurt (Main)

In meiner beruflichen Praxis muss sich immer wieder erleben, dass die Rückkehr nach Beendigung der Arbeitszeit oft zu Problemen und Missverständnissen führt. Um die Frage konkret zu beantworten: Nach der Rückkehr aus der Elternzeit besteht ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Es besteht kein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz. Ein kleiner, aber sehr wichtiger Unterschied.

Im konkreten Fall ist immer erst einmal zu fragen, was der Arbeitsvertrag insoweit hergibt. Welche konkrete Tätigkeit ist in dem Arbeitsvertrag fixiert und ist eine Versetzungsklausel vorhanden? Falls ja, ist diese Versetzungsklausel wirksam? Gerade bei Führungskräften ist hier oft eine Auseinandersetzung vorprogrammiert und endet die Rückkehr aus der Elternzeit regelmäßig in Aufhebungsverhandlungen.

Eine Möglichkeit die sehr selten praktiziert wird, wäre etwa bereits zum Antritt der Elternzeit, ähnlich wie bei der Entsendung, genau zu fixieren, auf welchen Arbeitsplatz die Rückkehr erfolgt.

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Antwort von Mathias Wenzler .
Inhaber Wenzler Fachanwalt Aachen

Es kommt auf den Arbeitsvertrag an - in der Regel aber nicht!

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Elternzeit nicht verändert. Es wird also nach der Elternzeit in dem rechtlichen zustand fortgesetzt, in dem es sich vorher befand. Ein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz (in dem Sinne, da genau die gleiche tätigkeit erbracht wird) besteht nur dann, wenn der Arbeitsvertrag die Tätigkeit entsprechend beschränkt. 

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber das Direktionsrecht hat und damit Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung (nach billigem Ermessen, also nicht willkürlich) bestimmt; dies ist in § 106 Gewerbeordnung gesetzlich festgelegt. Der Arbeitsvertrag kann das Direktionsrecht einschränken, z.B. in dem eine Tätigkeit ausschließlcih an einem bestimmten Ort, zu bestimmten Zeiten oder auch mit einem bestimmten Inhalt festgelegt wird. Dies dürfte in der Praxis aber sehr selten sein. Zwar enthalten viele Arbeitsverträge Angaben hierzu (z.B.: "Der Arbeitnehmer wird als Vertriebsdiponent am Standort Aachen eingestellt")  -in den meisten Verträgen folgen dann aber Klauseln, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, dem Arbeitnehmer auch andere tätigkeiten zuzuweisen und ihn auch an anderen Standorten einzusetzen.

Das bedeutet:

Wenn der Arbeitsvertrag generell einen "bestimmten Arbeitsplatz" definiert, dann gilt dies auch nach einer Elternzeit weiter.

Wenn aber (und das dürfte der Regelfall sein) der Arbeitsgeber den Arbeitsplatz einseitig ändern kann, dann kann er dies auch nach einer Elternzeit (allerdings nicht willkürlich, sondern nach billigem Ermessen).

Ein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz nach de relternzeit besteht damit in aller Regel nicht.

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Antwort von Stephan Beume .
Gesellschafter Heise & Beume GbR Osnabrück

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Es bleibt aber erhalten. Es besteht nach Beendigung der Elternzeit somit ein Anspruch, dass der Arbeitnehmer, wie im Arbeitsvertrag vorgesehen, weiterbeschäftigt wird. Dies muss aber nicht der identische Arbeitsplatz sein.

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