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Leider sehe ich kein Datum zu der Frage. Ich hoffe die Frage ist halbwegs aktuell.
Während der Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz. Grundsätzlich kann gekündigt werden.Der Arbeitgeber benötigt hierfür jedoch die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. In Hessen wäre dies etwa das Regierungspräsidium Darmstadt. Erst nach Erhalt dieser Zustimmung, kann der Arbeitgeber überhaupt die Kündigung aussprechen. Natürlich kann der Arbeitgeber auch ohne diese Zustimmung die Kündigung aussprechen. Wird dann jedoch fristwahrend Kündigungsschutzklage eingereicht ist die Kündigung ohne wenn und aber unwirksam. Zu betonen ist, dass in jedem Fall Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Nach deutschem Arbeitsrecht wird ohne Kündigungsschutzklage eine Kündigung rechtskräftig und im Zweifel beendet auch die schlechteste Kündigung, wird sie nicht angegriffen, das Arbeitsverhältnis.
3 passende Publikationen von Robert C. Mudter



Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Während der Elternzeit kann Ihnen grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Nur dann, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle einer Kündigung vorher zugestimmt hat, kann Ihr Arbeitgeber ausnahmsweise auch während der Elternzeit kündigen.
1 passende Publikation von Helmut P. Krause

Grundsätzlich nicht. Eine Kündigung durch die/den Arbeitgeber/in kann erstmals nach dem Ende der Eltenzeit ausgesprochen werden, wobei es auf den Zugang bei der/m Arbeitnehmer/in ankommt. Die Kündigugsfrist läuft dann also erst ab Ende der Elternzeit.
Ausnahmsweise kann mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde (in NRW der Bezirksregierung) auch in de relternzeit gekündigt werden. Es geht dabei um Fälle der Insolvenz, Beriebseinstekkung u.ä.
Dennoch sollte eine Kündigung während der Elternzeit unbedingt innerhalb der 3-wöhigen Klagefrist gerichtlich angegriffen werden.
1 passende Publikation von Mathias Wenzler

Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, ist vor Kündigungen besonders geschützt.
"Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle.", §18 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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