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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit auch während der Elternzeit wirksam vereinbart werden.
Der Abschluss des Aufhebungsvertrages muss gemäß § 623 BGB immer schriftlich erfolgen.
Sinnvoll ist der Abschluss eins Aufhebungsvertrages während der Elternzeit dann, wenn ein Anschlussarbeitsverhältnis vorhanden ist.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld führt ein Aufhebungsvertrag gemäß § 159 Abs.1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Regel zu eines Sperrzeit.
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Ein Aufhebungsvertrag ist jederzeit während der Elternzeit möglich. Gerade während der Elternzeit sollte ein solcher jedoch gut durchdacht werden. Sollte die Initiative von dem Arbeitgeber ausgehen ist dies im Hinblick auf den bestehenden Kündigungsschutz eine gute Verhandlungsbasis. Sollte der Arbeitnehmer eine Beendigung wünschen, sind sämtliche Gesichtspunkte wie mögliches Arbeitslosengeld, Elterngeld etc. zu berücksichtigen. Aber um die Frage eindeutig zu beantworten: Ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Elternzeit möglich
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Während der Elternzeit besteht gemäß § 18 BEEG zu Gunsten des Arbeitnehmers Kündigungsschutz und gemäß § 19 BEEG ist auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit eingeschränkt.
Diese Vorgaben hindern die Vertragsparteien allerdings nicht daran, einvernehmlich das Arebitsverhältnis auch während der Elternzeit und zu einem frei gewünschten Termin durch Aufhebungsvertrag aufzulösen; vgl. Erfuter Kommentar zum Arbeitsrecht BEEG § 18 Rn. 1a; § 19 Rn. 5.
Der Aufhebungsvertrag bedarf der strengen Schriftform gemäß § 623 BGB, so dass beide Vertragsparteien im Original auf einer Urkunde (in der Regel wechselseitig auf zwei Urkunden) die Beendigung zu vereinbaren haben.
Die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft sind begrenzt, weil Art. 341 OR ein Verbot auf zwingendes Recht während dem Arbeitsverhältnis und einen Monat danach enthält. Das heisst, ein solcher Aufhebungsvertrag muss inhaltlich ein sogenannter "echter Vergleich" sein, was bedeutet, dass der Arbeitgeber etwas dafür geben muss, dass die Arbeitnehmerin auf den Kündigungsschutz verzichtet.
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