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Es wird keine ladefähige Adresse angegeben, das heißt mit Straße, Hausnummer, PLZ und Stadt, sowie Kontaktmöglichkeiten (Tel. / Mail)
Ein Verantwortlicher muss benannt sein und bei Kapitalgesellschaften, die Handelsregisternummer, das zuständige Amtsgericht, der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und die Umsatzsteuer-ID.
Darüber hinaus müssen mittlerweile auch die Datenschutzrichtlinien auf dem aktuellen Stand sein, also die Information der User über Tracking, Facebook-Button und weitere Verknüpfungen.
Dazu gehört auch eine sichere Datenübertragung, wenn Sie ein Kontaktformular nutzen, also die Verschlüsselung der Daten über https:// ...
2 passende Publikationen von Thomas Issler
Partner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Fachanwalt für IT-Recht AßHOFF.Legal Frechen
Ein weiterer Punkt der auch gerne übersehen wird ist, dass die "Impressumspflicht" bzw. die allgemeinen Informationspflichten aus § 5 TMG für sämtliche Telemediendienste gelten. Damit unterfallen dieser Verpflichtung nicht nur eigene Webseiten und Social Media Kanäle, sondern auch Mobile Apps und z.B. Newsletter. Daher sind auch in solchen Diensten entsprechende Angaben zu machen.
Im Übrigen gab es auch einige Fälle in denen Social Media Plattformen schlichtweg kein Impressum in Apps darstellten, so dass dieser Dienst nach der Rechtsprechung gar nicht rechtskonform genutzt werden kann.
Ansonsten muss man sich lediglich an die Informationspflichten des § 5 TMG halten, soweit nicht auch noch andere Normen einschlägig sind, wie z.B. DLInfVO, RStV etc.
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Der bei Anbieterkennzeichnungen wohl am häufigsten zu beobachtende Fehler besteht darin, keine E-Mail-Adresse anzugeben. Die Angabe einer solchen Adresse schreibt § 5 Abs. 1 Nr.1 TMG zwingend vor.
3 passende Publikationen von Tobias H. Strömer
Unternehmen unterlassen es häufig, vollständige Angaben zum Impressum zu machen und/oder binden ihr Impressum falsch ein.
Den meisten Unternehmen ist klar, dass bei geschäftlich genutzten Webauftritten eine Impressumspflicht besteht. Dass diese allerdings auch bei der geschäftlichen Nutzung von sozialen Netzwerken besteht, wird häufig übersehen. Fehler werden auch bei der Ausgestaltung und der Platzierung des Impressums gemacht.
Der wirklich häufigste Fehler ist es, die Anbieterkennzeichnung „Impressum“ zu nennen. Nachdem die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten nicht mit den Inhalten eines Impressums im presserechtlichen Sinn identisch sind, ist dies streng genommen eine Fehlbezeichnung, die aber unschädlich ist.
Während die Anbieterkennzeichnung der meisten Unternehmensseiten zwischenzeitlich überwiegend den rechtlichen Anforderungen entspricht, vergessen viele Unternehmen, dass deren Seiten bei sozialen Netzwerken auch ihren Geschäftszwecken dienen und somit auch hierfür eine Anbieterkennzeichnung benötigt wird. Der zweithäufigste Fehler ist demnach die Inkonsequenz, welche rechtliche sowie wirtschaftliche Konsequenzen haben kann.
Weitere Fragen zum Thema Impressum
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