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Eine Anbieterkennzeichnung auf Facebook & Co. hat nicht anders auszusehen, als auf einer herkömmlichen Webpräsenz. Maßgeblich ist auch hier vor allem § 5 des Telemediengesetzes, der die allgemeinen Informationspflichten bestimmt. Zulässig ist allerdings auch eine Verlinkung auf die Anbieterkennzeichnung der eigenen Website.
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Das richtige Impressum im Social Media-Profil hat entweder den gleichen notwendigen Inhalt wie das Webseiten-Impressum oder besteht aus dem mit dem Wort „Impressum" gekennzeichneten Link, der unmittelbar auf das Webseiten-Impressum verweist.
Es gibt Webseiten, z.B. eRecht24, bei denen man durch ein Menü geführt wrid und dort verschiedene Angaben wie Name, Adresse einträgt und die dann ein Standard-Impressum generieren. Wenn Ihre Webseite nicht sehr außergewöhnlich ist, reicht das.
Diese Fragen gilt es zu klären:
Wann benötigt man ein Impressum? Welche Infos müssen rein und wo platziert man das Impressum. Wie kommt man der Impressumspflicht bei Facebook, YouTube, Twitter und Instagram nach?
Wann benötigt man ein Impressum?
Sobald man geschäftsmäßig in Social Media Kanälen wie Facebook, Instagram, YouTube und Co auftritt, benötigt man ein Impressum.
Was für Informationen müssen in das Impressum rein?
- Name und Anschrift
- Bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertreters
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer
- Ggf. Angaben zur jeweiligen Aufsichtsbehörde, Umsatzsteuernummer und Wirtschaftsidentifikationsnummer, Berufsspezifische Angaben
- Registernummer (z.B. bei Vereinen)
Wo platziert man ein Impressum auf den verschiedenen Social Media Plattformen?
Anbieterkennzeichnung auf Facebook
Früher konnte man bei Facebook nur unter der Rubrik „Info“ ein eigenes Impressum einfügen. Die Bezeichnung „Info“ genügte jedoch einigen Gerichten nicht für die geforderte leichte Erkennbarkeit. Facebook hat diese Unsicherheit jedoch inzwischen gelöst und eine eigene Impressumrubrik eingeführt. Den Link zu der Impressumsrubrik findet man auf der Fanpage-Startseite im Info Kasten.
Siehe in unserem Beispielbild der rot unterstrichene Bereich.
Anbieterkennzeichnung auf Instagram
Instagram macht es einem nicht leicht. Sie bieten dem Instagram-Seiten-Betreiber weder eine eigene Impressumsrubrik oder – Unterseite an, noch hat man die Möglichkeit, in der Profilbeschreibung verschiedene Links zu setzen. Es kann dort tatsächlich nur ein einziger Link gesetzt werden. Und genau diesen einen Link müsst ihr entweder als sprechenden Link setzen, der dann auf euer Impressum auf eurer Firmenwebsite verweist - wie in unserem Beispiel, siehe roter Pfeil
Anbieterkennzeichnung auf Twitter
Twitter bietet ähnlich wie Instagram dem Seitenbetreiber auch keine eigene Impressumsunterseite. Bei Twitter hat man die Möglichkeit den sprechenden Impressumslink in der Twitter-Beschreibung unter Rubrik „Bio“ zu platzieren, wie es in diesem Beispiel vorgenommen wurde.
Anbieterkennzeichnung auf YouTube
Bei YouTube hat man die Möglichkeit das Impressum unter dem Punkt „Kanalinfo“ einzufügen.
Hier ist jedoch wieder fraglich, ob die Bezeichnung „Kanalinfo“ für die geforderte leichte Erkennbarkeit ausreichend ist. Daher rate ich euch an, in der Kanalinfo unter der Rubrik „Links“ einen Link auf das Impressum eurer Firmenwebsite zu setzen und den Link wie im Beispiel auch als „Impressum“ zu betiteln.
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