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Eindeutig ja, die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gilt für Unternehmensprofile auch bei Nutzung neuerer Plattformen. Wie bei Facebook über längere Zeit geschehen, räumen die Anbieter manchmal für den Nutzer keine unmittelbare Möglichkeit ein, ein eigenes Impressum einzustellen, was - in der Vergangenheit, aber grundsätzlich auch aktuell - immer wieder zu zum Teil abenteuerlichen Hilfstellungen führte, wollte/will man dem Gesetz angemessen Rechnung tragen und der Impressumspflicht nachkommen.
Ja, die Pflichtangaben aus dem Telemediengesetz (TMG) müssen unabhängig von der genutzten Plattform vollständig und aktuell angegeben werden. Zum 25. Mai 2018 wird diese Besteimmung durch den Art. 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verdrängt.
Eine Impressumspflicht besteht für Unternehmensprofile in jedem Fall auch bei Plattformen wie Pinterest oder Ello und nicht nur bei den klassischen sozialen Netzwerken wie zum Beispiel Facebook. Dabei reicht es aus, wenn sich auf dem Profil ein direkter Link zum Impressum befindet. Für einen kommerziellen Youtube-Channel hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 21.07.2017, Az. 11 O 258/16, zuletzt entschieden, dass es für die Erfüllung der Impressumspflicht ausreichen kann, wenn sich die Anbieterkennzeichnung auf einer separaten Website befindet und auf dem Channel lediglich zu deren Homepage verlinkt wird und der dortige Impressumslink noch einmal angeklickt werden muss. Da diese Konstellation höchstrichterlich nicht entschieden ist, ist die Entscheidung aber mit Vorsicht zu genießen. Sie könnte grundsätzlich aber auch auf social media Auftritte übertragbar sein.
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Jede Form der Unternehmenskommunikation unterliegt, gleich auf welchem Medium, der Impressumspflicht. Nur private Kommunikation ist nicht kennzeichnungspflichtig.
Ja, auch für diese neueren Plattformen besteht eine Impressumspflicht, wenn diese für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Auch hier ist es am einfachsten, wenn – bei Pinterest etwa im Bereich „Kurzinfo“ – auf das Impressum der eigenen Webseite verlinkt wird.
Sobald solche Plattformen nicht ausschließlich privat genutzt werden, sollte auch hier eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung erfolgen.
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