Was kann im schlimmsten Fall passieren, wenn der Impressumspflicht im Netz nicht vollständig nachgekommen wird?

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Kanzleiinhaber STRÖMER Rechtsanwälte Düsseldorf

Unvollständige oder falsche Angaben im Impressum - oder genauer: der Anbieterkennzeichnung -  können vor allem zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen Interessenverband mit erheblichen Kostenfolgen führen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, gerichtlich - entweder durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage - in Anspruch genommen zu werden. Hier ist die mögliche Kostenlast noch einmal deutlich höher.

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Im schlimmsten Fall drohen Abmahnungen von Mitbewerbern, die zu gerichtlicher Inanspruchnahme bei oft hohen Streitwerten führen können. Im Wiederholungsfall können dann Ordnungsgelder verhängt werden.

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Rechtsanwalt www.rechtkreativ.de Berlin

Leider ist es in den letzten Jahren zu einer regelrechten Abmahnwelle gekommen. Denn manche Gerichte – zum Teil auch höherinstanzliche wie das OLG Hamm – vertreten die Auffassung, dass bei fehlendem oder fehlerhaftem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt. Das sehen andere Gerichte, wie etwa das Hanseatische OLG zwar glücklicherweise anders, doch sollte man es als sorgfältiger Kaufmann besser nicht darauf ankommen lassen.

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Partner Pinsent Masons Germany LLP München

Je nachdem welche Daten fehlen, kann dies als Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG) oder auch anderen Normen (z.B. §55 Rundfunkstaatsvertrag) als wettbewerbswidrig angesehen und man kann deswegen abgemahnt werden. Soweit die Abmahnung begründet ist, ist der Diensteanbieter verpflichtet, die Anwaltskosten des Abmahnenden zu erstatten.

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