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Unserer Meinung nach reicht dies aus, sofern das verknüpfte Impressum vollständig und rechtsicher ist.
Es ist ein Merkmal moderner Cloud Orientierung, dass Anwendungssjysteme durch Verknüpfung über APIs vervollständigt werden. Damit wird auch verhindert, dass Anwender durch unerwünschte Tautologien verunsichert werden.
Eine Verlinkung unmittelbar auf die Anbieterkennzeichnung der eigenen Website ist nicht nur zulässig, sondern macht zur Vermeidung von Redundanzen auch Sinn. Falls Angaben aktualisiert werden müssen, muss dann nämlich nur an einer Stelle eine Änderung vorgenommen werden.
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Ein Verweis auf das Webseitenimpressum genügt, wenn es durch diesen Verweis im sofort sichtbaren Bereich unmittelbar zu erreichen ist.
Wichtig ist, dass die sich aus §5 TMG / §55 RStV und zum Teil aus spezialgesetzlichen Vorschriften ergebenden Pflichtangaben vollständig gemacht und insbesondere an Veränderungen, etwa in der Zusammensetzung der Geschäftsführung bzw. des Vorstands, angepasst werden. Dies gilt in gleicher Weise für das Impressum auf sozialen Netzwerken. Eine Verlinkung auf das Webseiten-Impressum ist dabei grundsätzlich zulässig, allerdings ist darauf zu achten, dass es schnell erreichbar ist. Mehr als zwei Klicks sollte es keinesfalls entfernt sein.
Soweit man die Mindestanforderungen an die Anbieterkennzeichnung, die je nach Diensteanbieter unterschiedliche Inhalte aufweisen kann, nicht eins zu eins von seinem eigenen Webauftritt übernehmen möchte, kann man darauf verlinken. Allerdings sollte man nicht öfter als zweimal klicken müssen, um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen.
Die Verlinkung ist besser als keine Verlinkung. Im Zweifel reicht das aber nicht aus, weil zu viele Klicks bis zur Informatio notwendig sind. Wenn allerdings nur begrenzter Platz vorhanden ist, geht es manchmal nicht anders. Diesen Graubereich wird immer geben, da viele Social-Media-Angebote das deutsche Recht nicht verinnerlicht haben.
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