Wie müssen sich Plattformen auf die Umsetzung des Art.13 Urheberrechtsgesetz vorbereiten?

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Antwort von Sebastian Wolff-Marting .
Partner Kanzlei SEWOMA Berlin

Es ist zur Zeit noch völlig unklar, wie die Richtlinie letztlich in deutsches Recht umgesetzt werden wird. Je nachdem, welche Länder adressiert werden, kann auch die Umsetzung in ausländisches nationales Recht von Belang sein. Bis dahin sind konkrete Vorbereitungen nicht angezeigt.

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Antwort von Philipp Fürst .
Rechtsanwalt Kanzlei Philipp Fürst Bremen

Der umstrittene Vorschlag zur Reform des EU-Urheberrechts hat im EU-Parlament eine Mehrheit gefunden. 348 Europaabgeordnete stimmten am 26. 03. 2019 dafür, 274 dagegen. 36 Abgeordnete enthielten sich. Zuvor war ein Antrag, Änderungen zu einzelnen Artikeln noch zu erlauben, knapp gescheitert. Nicht alle Artikel sind so umstritten wie Art. 13 der Richtlinie.

Sieht man sich die Landschaft an, fällt auf, dass die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einen langen Weg hinter sich hat, der davon geprägt ist, dass die Rechtsverfolgung aus den unterschiedlichsten Gründen oft nicht zum Erfolg führte, z. B. weil Server irgendwo in der Welt standen. Irgendwann kam die Idee, die Plattforminhaber in Anspruch zu nehmen. Rechtsprechung und Literatur entwickelten  über die Jahre Grundsätze, unter welchen Bedingen die Plattformen lediglich als Störer zu behandeln sind und ab wann sie als Täter und Teilnehmer in die Haftung einbezogen werden können. Nicht zu vergessen, die Rechtsprechung zur WLAN Haftung, die ja auch davon geprägt ist, dass Eltern nichts davon gewusst haben wollen, dass ihre Kinder aus ihren Zimmern heraus mitunter prosperierende Geschäfte mit Urheberrechten Dritter machen.

Es sicherlich unbestritten, dass Urheber auch im Internet ein Recht auf Vergütung haben. Der jetzige Kompromiss zielt darauf ab, dass Provider wie Google, Instagram, YouTube und andere künftig dafür sorgen sollen, dass es zu keinen Urheberrechtsverletzungen kommt. Um vermeintlich kleinere Anbieter zu schützen, sollen 3 Ausnahmen bestehen:

1. Die Plattform besteht weniger als 3 Jahre;

2. Der Jahresumsatz liegt unter 10 Millionen Euro;

3. Die Plattform hat weniger als 5 Millionen Besucher pro Monat.

Da alle Bedingungen gleichzeitig vorliegen müssen, werden die meistern Provider bei der Flut von Informationen auf die geforderten technischen Maßnahmen letztlich nicht verzichten können. Und das heißt letztlich, Uploadfilter zu verwenden, die die jeweils upgeloadeten Informationen auf mögliche Urheberrechtsverletzungen hin untersuchen.

Es soll auch die Möglichkeit bestehen, dass Netzbetreiber Verträge abschließen. Die Frage ist nur: Können solche Verträge Rechtssicherheit schaffen und mit welchen Organisationen sollen solche Verträge geschlossen werden?

Man muss die Entwicklung abwarten. Nicht ausgeschlossen, dass am Ende des Tages jedermann, der etwas uploaden will, für urheberrechtlich Relevantes gegenüber der Plattform den Urheberrechtsnachweis führen muss, quasi als Opt in, um überhaupt uploaden zu können. 

 

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