Antworten:
Partner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Fachanwalt für IT-Recht AßHOFF.Legal Frechen
Auch ein Social Media Account ist grundsätzlich ein Telemediendienst, so dass die allgemeinen Regeln des TMG gelten, etwa die Impressumspflicht.
Darüber hinaus gelten natürlich die gleichen Regelungen, wie bei einem gewöhnlichen Internetaccount bzw. Onlineanzeige.
Typische Fallstricke im Social Media Marketing können sein:
Nutzung eines rechtsverletzenden Accountnamens als Markenverletzung.
Unzureichende Kennzeichnung von Werbung, z.B. bei Einsatz von Influencern als verschleiernde Werbung nach dem UWG.
Werbung mit Preisen, wenn unzureichende Angaben zum Unternehmen gemacht werden.
Zudendung von Werbemails ohne zureichende Rechtsgrundlage.
Nutzung urheberrechtlich geschützten Contents, z.B. Bilder, Filme etc.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Verbreitung von Bildern auf denen Dritte abgebildet sind.
Ggf. unzureichende Datenschutzhinweise.
Als Fazit kann man sagen, dass bei Social Media Marketing Maßnahmen die gleichen Risiken bestehen, wie bei allen anderen Online Marketing Maßnahmen. Z.T gehen Unternehmen in diesem Bereich aber unbedarfter mit den rechtlichen Risiken um. Es macht daher Sinn, Social Media Marketing strategisch zu betrachten und zu überlegen, ob man Kampagnen rechtlich prüft, bevor diese geschaltet werden.
Ihr Guido Aßhoff, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
E-Mail: ga@asshoff.legal
weitere Informationen unter http://www.wilde-rechtsanwaelte.de/ueber-uns/ra-guido-asshoff-llm-duesseldorf/
3 passende Publikationen von Guido Aßhoff
Die Spielregeln sind eigentlich mehr oder weniger immer die gleichen. Es gibt erkennbar nicht wirklich ein Medium, das frei von irgendwelchen gesetzlichen Restriktionen wäre, und in dem man deswegen tun und lassen was man möchte.
Deshalb gilt: Social Media Marketing ist zunächst einmal Telemediendienst. Es sind deshalb die Vorschriften des Telemediengesetzes zu beachten, wie die Impressumpflicht und die besonderen Angaben bei kommerzieller Kommunikation. Fehlende Informationen können irreführend sein.
Hinzu kommen die Restriktionen aus den verschiedenen Rechtsgebieten. Zu nennen sind z. B. :
- Markenrechtsverletzende Benutzungen von Account-Namen, aber ggf. auch von Produkten oder Dienstleistungen
- Urheberrechtsverletzende Nutzung von Bildern, Personen, Filmen etc.
- Persönlichkeitsrechtsverletzende Nutzung von Bildern
- Mangelnde Kennzeichnung von Werbung
- Verschleierung kommerzieller Zwecke
- Verschleierung von Angaben zu bezahltem Content
- Nicht gewünschte Werbemails
An diesen nur ausgewählten Beispielen ist erkennbar, dass Social Media Marketing keinesfalls ein rechtsfreier Raum ist
3 passende Publikationen von Philipp Fürst
Weitere Fragen zum Thema Medienrecht/IT-Recht
2 Antworten