Antworten:
Die lauterkeitsrechtliche Problematik ist bei Direktnachrichten auf mobile Endgeräte keine andere als zum Beispiel bei E-Mail Werbung.
Unverlangte Werbung gegenüber Privatpersonen kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, gegenüber Unternehmen einen sog. Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgepübten Gewerbebetrieb.
Privatpersonen können sich über Vorschriften des BGB in analoger Anwendung wehren, Unternehemen über Vorschriften des UWG.
Ungebetene Werbung ist immer eine unzumutbare Belästung. Das gilt gegenüber Privatpersonen wie Unternehmen gleichermaßen.
Eine Ausanhme bildet lediglich die Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen, jedoch nur so lange bis der kunde wuiderspricht (opt-out-Modell).
Ansonsten gilt: Werbung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung und zwar in Kenntnis der Sachlage.
Die einwilliigung ist gesondert auch hinsichtlich der Datenerhebung und Datenverarbeitung zu erteilen.
3 passende Publikationen von Philipp Fürst



Ds kommt ganz darauf an um was für Direktnachrichten es sich handelt. Wenn es um werbliche Ansprache geht, ist die Einwilligung desd Emfpängers erforderlich (vgl. § 7 UWG und künftig Art. 16 ePrivacy-Verordnung). Wenn es sich um sensible Informationen handelt, ist ein verschlüsselter Versand erforderlich.
Weitere Fragen zum Thema Medienrecht/IT-Recht
2 Antworten