Antworten:
Statt der Einzahlung eines Geldbetrages kann im Gesellschaftsertrag vereinbart werden, dass die Barzahlungspflicht durch sog. Sacheinlagen, d. h. durch die Übertragung von Sachwerten auf die GmbH, ersetzt kann.Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn eine GmbH in Form der Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt) gegründet wird. Hier muss das Stammkapital vollständig in bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind nicht zulässig.
Sacheinlagen können alle vermögenswerten Positionen sein: Eigentum an Sachen, Forderungen, Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden, dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen, Handelsgeschäfte, Unternehmen etc.
Zu beachten ist, dass im Falle der Sacheinlage bestimmte Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind. Der Wert der Sacheinlage ist als Geldbetrag anzugeben und der einzubringende Gegenstand ist genau zu bezeichnen. Zudem ist zu vereinbaren, dass der Gegenstand der Gesellschaft zur freien und dauerhaften Verfügung übertragen wird. Ebenfalls ist zu regeln, dass die Zahlung des Kapitalanteils in Geld durch die Sacheinlage ersetzt werden darf.
Die Bewertung der Sacheinlage erfolgt grundsätzlich zum Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Die Bewertung muss angemessen sein. Gegebenenfalls sind dementsprechende Unterlagen beizubringen.
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Ja, gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG steht den Gründern die Wahl zwischen der sog. "Bar-" und "Sachgründung" frei. Damit können die Gründer das Stammkapital auch ausschließlich aus Sachwerten aufbringen.
Die Frage ist aber, ob eine Sachgründung immer sinnvoll ist. Zum einen droht den Gründern eine Nachzahlungspflicht in bar (§ 9 GmbHG), bzw. sogar eine weitergehende Schadenersatzpflicht (§ 9a GmbHG), wenn die Sacheinlagen überbewertet werden. Gerade die ordnungsmäßige Bewertung von Sacheinlagen (etwa selbst programmierte Software) ist aber aufwändig und zumeist kostenintensiv. Damit stellt sich eine Bargründung im Zweifel als attraktiver dar.
Aus Sicht eines Sanierungsspezialisten muss man auch sagen, dass ein Gründer, der ein Stammkapital von Euro 25.000 nicht aufbringen kann, die er ja für die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebes verwenden darf (!), sich fragen sollte, wie er denn die Anlaufkosten finanzieren will. Auch aus diesem Grund empfiehlt sich eher eine Bargründung mit anschließender Verwendung des eingezahlten Kapitals im Geschäftsverlauf.
JA - Bei der (notariellen) Gründung kann geregelt werden, dass das Stammkapital in Sachwerten geleistet wird (z.B. ein bestehendes Unternehmen, eine Unternehmensbeteiligung, eine Immobilie, eine Forderung etc.). Es muss aber vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister dargelegt werden, dass die einzubringenden Sachwert werthaltig sind (was in der Praxis oft fraglich sein dürfte).
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Nur theoretisch. Das zu erbringende Stammkapital kann zwar in Sachwerten ergebracht werden, aber die Gründungskosten müssen in bar gezahlt werden; weder das Gericht, noch den Notar, noch den Rechtsanwalt können Sie schließlich in Sachwerten bezahlen. Sollten Sie nach der reinen Sachgründung die Gründungskosten nicht zahlen können und also zahlungsunfähig sein, weil ja kein Geld da ist, müssten Sie sofort Insolvenz beantragen.
Praktisch kann der Fall funktionieren, wenn Sie ein Unternehmen, z.B. ein Einzelunternehmen, als Ganzes einbringen. Dieses Einzelunternehmen hat dann vielleicht schon laufende Einnahmen und fällige Forderungen, die so zeitnah realisiert werden, dass Sie daraus auch die Gründungskosten bezahlen können.
Von der Sachgründung ist in aller Regel abzuraten, weil sei mit vermeidbaren Unsicherheiten verbunden ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die eingebrachten Sachwerte überhaupt richtig bewertet wurden. Macht man es richtig, gibt man unnötiger Weise viel Geld für eine solide sachverständige Bewertung aus. Bewertet man hingegen einfach mal selbst, so wird dies im Insolvenzfall regelmäßig vom Insolvenzverwalter nicht akzeptiert und dann gerät man trotz GmbH in die Nachschusspflicht für die "nicht erbrachte" Stammeinlage.
Fehlt das notwendige Stammkapital, kann deshalb die Bargründung einer UG eine gegenüber der Sachgründung einer GmbH vorzugswürdige Lösung darstellen.
Was genau für Sie richtig ist, kann aber nur eine konkrete anwaltliche Beratung auf der Basis eines ausführlichen Beratungsgesprächs ergeben.
Ja. Den Gesellschaftern steht die Wahl zwischen Bar- und Sachgründung frei.
Stammkapital und Nennwert der Geschäftsanteile sind zwar im Gesellschaftsvertrag stets als feste Euro-Beträge anzugeben. Die konkrete Einlagepflicht kann aber außer auf Geldleistung auch auf Sachleistung gerichtet sein. Die Sacheinlage muss erkennbar sein. Der Gesellschaftsvertrag muss den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag des Geschäftsanteils festlegen.
Gegenstand der Sacheinlage können Sachen, Rechte und sonstige Vermögenspositionen sein, die zur Bildung der Kapitalgrundlage geeignet sind. Dazu gehören Sachen, Grundstücke, Urheberrechte, Patente, Marken, Geschmacksmuster, Herstellungsverfahren, aber auch Know-how etc.
Sacheinlagen sind in einem Sachgründungsbericht zu bewerten. Aus dem Sachgründungsbericht muss sich ergeben, dass die Sacheinlage „angemessen“ ist, d.h. einen Wert in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils hat, auf den sie erfolgt.
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Ja, dies ist möglich, aber aufwendiger, da u.a. die Werthaltigkeit durch ein Atest eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden muss. Alternative wäre die Gründung einer UG.
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Dem Grunde nach: ja. Allerdings bringt die Gründung mit Sachwerten ein paar lästige Details mit sich. Denn der Wert der eingebrachten Sachen muss auch 25.000 € erreichen. Und wie hoch der Wert tatsächlich ist, der dann als Stammkapital vorläge bei der Gründung, muss durch Gutachten zunächst festgestellt werden. Das ist ein relativ aufwändiges und kostspieliges Verfahren.
Einfacher wäre es daher, 12.500 bzw. 25.000 € als Bareinlage auf ein leeres Geschäftskonto einzuzahlen (zur Not halt erst mal kurzfristig privat finanzieren) und damit zum Notar zu gehen. Dann ist es formal eine Bargründung und die GmbH kauft dann für einen individuell und nicht gutachterlich festgelegten angemessenen Preis die Sachen für das Betriebsvermögen.
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Direktor Fördermittelmanagement WABECO Fördermittelberatung BDU Reiskirchen
Grundsätzlich ist eine Sachgründung möglich. Die Sachwerte ersetzen dabei die Einlage in das Stammkapital.
Juristisch ist die Empfehlung keine Sachgründung zu machen, sondern mit Barmitteln zu gründen und danach die Sachwerte in das Unternehmen zu verkaufen.
Das Problem ist die Akzeptanz der Sachwerte als Einlage. Es kann sein, dass der Amtsrichter/die Amtsrichterin dies nicht akzeptiert oder man im Nachhinein eine Anfechtung erhält und dadurch der Wertansatz für die Sachwerte verworfen wird und man nachschießen muss. Dem geht man durch eine Bareinzahlung aus dem Weg.
Wenn eine Bareinzahlung nicht geht, sollte man die Sachwerte von einem Gutachter bewerten lassen, der vor Gericht akzeptiert wird. Dann wäre man auch auf der sicheren Seite.
Eigenleistungen gelten niemals als Einlage und bleiben bei der Sachgründung unberücksichtigt.
Soweit meine Stellungnahme aus einigen tausend Gründungen der letzten 32 Jahre.
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